Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. August 2014 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden zusätzlich 12 natürliche Personen den Finanz- und Reisesanktionen unterworfen, ein bestehender Eintrag wurde aktualisiert. Die Änderung tritt am 5. August 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.