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International sanction

Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)

Der Bundesrat hat am 27. August 2014 die Verordnung zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine ergänzt.

Im Finanzbereich werden Begebungen von langfristigen Finanzinstrumenten fünf russischer Banken einer Bewilligungspflicht unterstellt. Bewilligungen für neue Begebungen werden künftig nur erteilt, sofern sich diese im durchschnittlichen Finanzierungsrahmen der letzten drei Jahre bewegen. Die Tochtergesellschaften dieser russischen Banken in der Schweiz sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, solange sie nicht im Namen oder auf Anweisung ihrer Muttergesellschaften handeln. Eine entsprechende Ausnahme sehen auch die Massnahmen der EU für die in ihrem Territorium niedergelassenen Tochtergesellschaften der genannten russischen Banken vor. Der Sekundärhandel mit neu ausserhalb der Schweiz und der EU aufgelegten Finanzinstrumenten wird einer Meldepflicht unterstellt. Die bereits bestehende Liste der Personen und Unternehmen, mit welchen Finanzintermediäre keine neuen Geschäftsbeziehungen eingehen dürfen und deren bestehende Geschäftsbeziehungen einer Meldepflicht unterstehen, wurde um acht natürliche und drei juristische Personen ergänzt.

Die Änderung tritt am 27. August 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung keine neuen Geschäftsbeziehungen zu eröffnen und bestehende Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.

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