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International sanction

Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 2. September 2015 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden eine juristische und drei natürliche Personen neu in die Liste aufgenommen. Die Änderung tritt am 3 September 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.


Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.


Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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