Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. Mai 2019 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar geändert. Die Änderung tritt am 21. Mai 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.