Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat eine Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 24. Februar 2010 über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.231.138.1) publiziert.
Das WBF hat am 6. September 2021 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea geändert und die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst. Diese Änderung wird auf seiner Internetseite publiziert und tritt am 7. September 2021 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem WBF solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das WBF entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.