Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat Änderungen an den Anhängen 1, 2, 8 und 23 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 29. Februar 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Anhänge 1, 2, 8 und 23 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner
Internetseite publiziert. Die Schweiz schliesst sich somit dem 13. Sanktionspaket der Europäischen Union (EU) an. Das WBF hat die Sanktionierung von weiteren 106 natürlichen Personen und 88 Unternehmen und Organisationen durch die Schweiz vorgenommen. Um Russland weiter daran zu hindern, sensible Güter und Technologien für das russische Militär zu erwerben, wurden zudem weitere Massnahmen im Handelsbereich eingeführt. Ebenso wurde die Liste, der einem Exportverbot unterliegenden Güter erweitert.
Die Massnahmen treten am 1. März 2024 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.