Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat Änderungen der Anhänge 3, 4 und 5 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) publiziert.
Am 15. August 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassungen auf seiner
Internetseite publiziert. Die Änderungen sind am 16. August um 18.00 Uhr in Kraft getreten.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.