Der Bundesrat hat am 30. Oktober 2024 weitere Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus beschlossen. Er reagiert damit auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und schliesst sich der Europäischen Union (EU) an, welche am 29. Juni 2024 zusätzliche Massnahmen verabschiedet hat. Der Bundesrat hat dafür die Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus (SR 946.231.116.9) geändert.
Die Massnahmen zielen darauf ab, die Sanktionen gegenüber Belarus weiter den bestehenden Sanktionen gegenüber Russland im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine anzugleichen. Mit der Harmonisierung soll unter anderem eine Umgehung der bestehenden Sanktionsmassnahmen gegenüber Russland verhindert werden.
Im Finanzbereich umfassen die neuen Sanktionsmassnahmen gegenüber Belarus ein Investitionsverbot in Unternehmen, die im belarussischen Energiesektor tätig sind. Im Handelsbereich werden die Export- und Importverbote verschärft. Neu sind beispielsweise Käufe und Importe von Gold, Diamanten, Kohle und Rohöl aus Belarus oder belarussischen Ursprungs verboten. Neu gelten auch Verkaufs- und Ausfuhrverbote nach Belarus für Luxusgüter, Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas, Güter zur Stärkung der Industrie, Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive sowie für Güter der Seeschifffahrt.
Zudem werden bestehende Verbote, beispielsweise betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), auf die Durchfuhr durch Belarus ausgeweitet. Analog zu den Sanktionen gegenüber Russland wird eine Pflicht für Exporteure eingeführt, die Wiederausfuhr von bestimmten Gütern, darunter solche, die in Gerätschaften verbaut werden, welche zur Kriegsführung gegen die Ukraine dienen («Common High Priority Items»), aus einem Drittstaat nach Belarus vertraglich zu verbieten. Diese Massnahme soll verhindern, dass in der Schweiz geltende Sanktionen über Drittstaaten umgangen werden.
Die Anpassungen treten am 31. Oktober 2024 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.