BPV-Info Nr. 1 vom 1.03.06 - Bundesgerichtsentscheid. Verwendung der kantonalen Beiträge für die interkantonalen stationären Behandlungen von Halbprivat- und Privatpatienten für das Jahr 2001.
Das Bundesgericht stützt die Haltung des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) bei der Ausschüttung der Sockelbeiträge an die Zusatzversicherten.
Die Kantone müssen den Beitrag in der obligatorischen Grundversicherung auch an Halbprivat- und Privatpatienten entrichten. Dies hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht Ende 2001 entschieden. In einer Vereinbarung mit der santésuisse verpflichteten sich darauf die Kantone, für das Jahr 2001 einen Pauschalbetrag von 250 Millionen CHF an die Krankenversicherer zu zahlen, den diese wiederum den Versicherten weiterzuleiten hatten. Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hatte über die Ausschüttungspläne der betroffenen Versicherer zu befinden. Das BPV lehnte einige Pläne ab, die vorsahen, mit den Sockelbeiträgen die Rückstellungen zu erhöhen. So auch jenen eines Krankenversicherers, der lediglich 3,5 Millionen von insgesamt 14,3 Millionen Franken ausschütten und den Differenzbetrag von 10.8 Millionen zur Vermeidung einer Tariferhöhung und zur Bildung von Rückstellungen verwenden wollte. Der Versicherer wehrte sich gegen die Ablehnung seines Ausschüttungsplanes bis vor Bundesgericht. Dieses hat nun die Haltung des BPV gestützt und den Versicherer zur Ausschüttung der 14,3 Millionen Franken verpflichtet. Das Bundesgericht kommt unter anderem zu folgendem Urteil: Die Verwendung der fraglichen Sockelbeiträgen, wie sie der betroffene Versicherer vorgesehen habe, verstosse gegen ihre Zweckbindung, da sie mit relativ grosser Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlichen Teil nicht den Versicherten (des Jahres 2001) zugute kommen, denen sie zugedacht seien.
(Urteil 2A.393/2005 vom 02.02.2006, publiziert am 20.02.2006)
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