Bundesamt für Privatversicherungen BPV

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



BPV-Info Nr. 6

BPV-Info Nr. 6 vom 20.11.06 – Stellungnahme des BPV zur Medienerklärung der SP Schweiz „Der Rentenklau geht weiter: SP fordert Verzicht auf weitere Reduktion des Umwandlungssatzes“

Die Vorsorgewerke der Arbeitgeber ohne eigene Pensionskasse sind Sammelstiftungen (= Versicherungsnehmer) für die berufliche Vorsorge oder Verbandseinrichtungen angeschlossen. Diese unterstehen dem BVG und fallen unter die Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Unter der Aufsicht des BPV stehen die privaten Lebensversicherungsgesellschaften, welche für Sammelstiftungen oder autonome Pensionskassen Rückdeckung oder Vollschutz übernehmen. Für die berufliche Vorsorge sind insgesamt rund 600 Milliarden Franken angelegt. Davon werden 130 Milliarden von Lebensversicherern – im Auftrag der rückgedeckten Vorsorgeeinrichtungen verwaltet.

Gemäss VAG sind die Versicherungsunternehmen verpflichtet, gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen – und nicht gegenüber dem einzelnen Versicherten – folgende Informationspflichten zu erfüllen:
  • die Abtrennung eines besonderen Sicherungsfonds (gebundenes Vermögen) für die berufliche Vorsorge;
  • der Ausweis einer jährlichen Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge, die insbesondere auch eine Aufstellung der Verwaltungs- und Vertriebskosten enthält;
  • der Erlass von Regeln zur Ermittlung und Verteilung der Überschussbeteiligung sowie Einführung einer Mindestausschüttungsquote für die überschussberechtigten Versicherungspläne der beruflichen Vorsorge.
Transparenz gegenüber den Versicherten im Bereich der BVG-Vermögen ist also in erster Linie durch die Vorsorgeeinrichtungen selber, und nicht durch die Versicherungsunternehmen herzustellen. Die entsprechenden Zahlen wurden seitens der Versicherungsunternehmen aufbereitet und den Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt.

Tatsächlich enthalten die vom BPV am 27. Oktober 2006 auf seiner Website publizierten Jahresrechnungen keine Angaben zu den BVG-Vermögen. Die Publikation einer separaten BVG-Betriebsrechnung auf den gleichen Zeitpunkt war nicht möglich, da der damit verbundene, erstmals für das Geschäftsjahr 2005 applizierte Prozess, dies nicht erlaubte.

Das BPV wird eine Gesamtdarstellung der entsprechenden Zahlen – die bereits von externen Revisionsfirmen auf ihre Richtigkeit überprüft sind – bis Ende Jahr liefern. Das Amt hat dazu ein Offenlegungsschema für jedes Versicherungsunternehmen definiert. Wie erwähnt, verfügen die Vorsorgeeinrichtungen aber bereits jetzt über die nötigen Angaben seitens der Versicherungsunternehmen und sind damit in der Lage, die geforderten Transparenzbestimmungen zu erfüllen.

Das BPV kontrolliert die BVG-Jahresrechnungen auf der Basis der entsprechenden Aufsichtsverordnung AVO (Art 139f). Diese Verordnung wurde vom Bundesrat per 01.04.2004 in Kraft gesetzt und ist auch im neuen VAG (Inkraftsetzung 1.1.2006) abgebildet. Die Mindestquote wurde vom BPV überprüft und entspricht den gesetzlichen Vorgaben (siehe Beilage). Wie viel das einzelne Versicherungsunternehmen über die Mindestquote (90%) hinaus den Versicherten am Gesamtertrag ausschüttet, ist ein geschäftspolitischer Entscheid. Zu beachten ist, dass mit diesen Mitteln auch entsprechendes Risikokapital zur Erfüllung der strengen Solvenzanforderungen bereitgestellt werden muss.

Auskunft: Kommunikationsdienst BPV, Tel. 031 325 01 65
Zurück zur Übersicht: BPV-Info

Ende Inhaltsbereich


erweiterte Suche

Dokumente

Typ: PDF

Umsetzung der Transparenzvorschriften
20.11.2006 | 490 kb | PDF


Bundesamt für Privatversicherungen BPV
info@bpv.admin.ch | Rechtliches
http://www.bpv.admin.ch/aktuell/00692/01051/index.html?lang=de