Liste der Staaten, die der Schweiz im Sinne von Art. 79e des Strassenverkehrsnetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) das Gegenrecht gewähren.
Bis jetzt gewährt nur das Fürstentum Liechtenstein das Gegenrecht.
Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2008
Gesetzgebung
Art 79e SVG
1. Die Artikel 79a–79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2. Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren