Liste der Staaten, die der Schweiz im Sinne von Art. 79e des Strassenverkehrsnetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) das Gegenrecht gewähren.
Bis jetzt gewährt nur das Fürstentum Liechtenstein das Gegenrecht.
Zuletzt aktualisiert am: 29.01.2008
Gesetzgebung
Art 79e SVG
1. Die Artikel 79a-79d sind gegenüber einem anderen Staat nur andwenbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2. Das Bundesamt für Privatversicherungen BPV veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.