Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Aufsicht über die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen

Hans-Peter Gschwind, Stellvertretender Direktor BPV

Die Versicherungsvermittler sollen künftig unter Aufsicht gestellt werden. Dies ist eine der zusätzlichen Aufgaben, die das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorsieht. Zu diesem Zweck soll ein öffentliches Register geschaffen werden. Der Eintrag in dieses Register ist für jene Vermittler obligatorisch, die nicht an einen Versicherer gebunden sind (Makler), und stellt verschiedene Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation. Das Hauptmotiv für diese Neuerung ist der Konsumentenschutz.

Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz bringt verschiedene zusätzliche Aufgaben für die Versicherungsaufsicht. Eine der wesentlichsten Erweiterungen des sachlichen Geltungsbereichs ist die Aufsicht über die Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen. Diese wird in mehreren Artikeln des VAG-Entwurfs (E-VAG) geregelt:
  • Gemäss Art. 1 und 2 E-VAG erstreckt sich die Aufsicht des Bundes auf die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
  • Art. 44 E-VAG beauftragt die Aufsichtsbehörde mit dem Schutz der Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen.
  • Schliesslich regeln Art. 38 ff. E-VAG den Begriff der Versicherungsvermittlung, das Vermittlerregister, die Eintragungsvoraussetzungen sowie die Informationspflichten der Vermittlerinnen und Vermittler.
Wer Versicherungsverträge anbietet oder abschliesst und nicht an ein Versicherungs-unternehmen gebunden ist, muss sich in ein zentrales Register, das von der Aufsichtsbehörde geführt wird, eintragen lassen. Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, können sich freiwillig ins Register eintragen lassen.
Ohne Registrierung keine Vermittlungstätigkeit
Der Eintrag bescheinigt, dass der Vermittler resp.die Vermittlerin den Nachweis bestimmter beruflicher Fähigkeiten erbracht hat - in der Regel durch das Bestehen einer Fachprüfung - und über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leistet.
Das Gesetz auferlegt den Versicherungsvermittlern und -vermittlerinnen eine Informationspflicht, sobald sie mit Versicherten bzw. Kunden und Kundinnen Kontakt aufnehmen.
Diese Pflicht umfasst Angaben über ihre Identität und Adresse, die Offenlegung ihrer Beziehungen zu dem oder den Versicherungsunternehmen, die Art und Weise der Bearbeitung der Kundendaten und schliesslich die Deklarierung jener Person, die für Fehler des Vermittlers oder der Vermittlerin im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit haftpflichtrechtlich belangt werden kann.
Gründe für die Vermittleraufsicht
Warum eine Vermittleraufsicht? Ist diese zusätzliche Aufsichtsaufgabe begründet oder lediglich Ausdruck um sich greifender Überregulierungstendenzen?
Das Hauptmotiv ist sicherlich der Kunden- und Konsumentenschutz. Am wohlverstandenen Interesse der Versicherungskunden und -kundinnen werden sich die Verordnungs-bestimmungen und die Aufsichtspraxis sowie deren Interpretation ausrichten müssen. Die Öffnung des Versicherungsmarktes bringt eine Vielfalt neuer Produkte. Das Produkt "Versicherung", an sich schon sehr abstrakt und für Laien oftmals schwer verständlich, wird durch den Mengenzuwachs noch unübersichtlicher. Der Informationsbedarf der Kunden und Kundinnen steigt, die Anforderungen an den Vermittler und die Vermittlerin, die nicht selten unter starkem Produktionsdruck stehen, ebenfalls. Damit nimmt tendenziell auch die Missbrauchsgefahr zu.
Die Forderung nach fachlicher Qualifikation des Vermittlers und der Vermittlerin und deren Überprüfung, nach Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden, die aus der Vermittlungstätigkeit resultieren und nach umfassender und rechtzeitiger Information, erscheint daher folgerichtig.
Ursprünglich sah der Vorentwurf eine Unterscheidung zwischen Versicherungsvermittlern und Abschlussvermittlern vor, analog dem Versicherungsvertragsgesetz VVG.
Dieses Modell führte indessen in der Vernehmlassung zu berechtigter Kritik, indem mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangten, die Vermittler und Vermittlerinnen nach Art ihrer Beziehung zu den Versicherungsunternehmen zu kategorisieren.
Diesem Anliegen zufolge gilt nun die Unterscheidung zwischen unabhängigen Vermittlern oder Maklern und abhängigen Vermittlern oder Aussendienstmitarbeitern, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind.
Das neue VAG gibt die Grundlage für eine VermittlerInnenaufsicht vor, die sich aus der Registeraufsicht einerseits und in einem weiteren Schritt der Vermittlerinnenaufsicht zusammensetzt. Die Aufsicht wird z.B. die Organisation der Vertriebsorganisation, die interne Aus- und Weiterbildung, die Behandlung von Kundenbeanstandungen, Provisions- und andere Anreizsysteme, Produktionsbudgets und Tätigkeitsgebiete zum Gegenstand haben.
Die Bedeutung der Vermittleraufsicht
Die Aufsicht über die Vermittler betrifft maximal zwischen 12'000 und 14'000 Vermittler - in dieser Zahl eingeschlossen sind auch jene Vermittler, die an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind und deren Eintrag in das Register freiwillig ist.
Da der Registereintrag an bestimmte fachliche und finanzielle Voraussetzungen gebunden ist, wird er aller Voraussicht nach einen gewissen Verkehrswert erlangen und ein "Qualitätslabel" darstellen. Es ist anzunehmen, dass deswegen auch die Versicherungs-unternehmen ein Interesse an einem Registereintrag ihrer AussendienstmitarbeiterInnen haben werden.
In die Vermittleraufsicht werden hohe Erwartungen gesteckt. Umso mehr muss auf die Grenzen dieses neuen Instruments hingewiesen werden: Vermittleraufsicht kann nicht heissen, dass die Aufsichtsbehörde mit ihren zurzeit 70 Personen 12'000 bis 14'000 Vermittler bei ihren täglichen Aktivitäten überprüfen kann. Die Prüfung muss sich notwendigerweise darauf beschränken, Vorgaben zu genügender Ausbildung und notwendiger Qualifikation zu schaffen und die Einhaltung dieser Standards zu verlangen.
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