Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Internationales

Valérie Staehli, BPV
Piotr Andrzejewski, BPV

Die Mitgliedschaft der Schweiz in der OECD
Der Versicherungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der von einem Mitarbeiter des Bundesamtes, Amtsleitungsmitglied Kurt Schneiter, geleitet wird, konzentrierte im Berichtsjahr seine Tätigkeit auf die Rückversicherung, das Management von Grossrisiken und die Liberalisierung der internationalen Versicherungsmärkte sowie auf berufliche wie private Rentensysteme. Die Schweizer Delegation im Ausschuss, die mehrere Vertreter des Privatsektors umfasst, arbeitete aktiv mit.
Die Diskussionsbeiträge der Delegation über die Rolle der Rückversicherer in der Weltwirtschaft und ihre Bedeutung für die Solvenz der Direktversicherer und demzufolge den Schutz der Versicherungsnehmer fanden grossen Anklang. Des Weiteren konnte aufgrund von Schweizer Vorschlägen der Widerstand einiger Länder gegen die Fortsetzung der Bemühungen um die weltweite Liberalisierung der Versicherungsmärkte überwunden werden. Trotz der ablehnenden Haltung einiger Mitglieder konnte die Schweizer Delegation zudem mit Erfolg den Ausschuss bei der Ausarbeitung von Richtlinien unterstützen, die sich mit der Unternehmensführung von Privatversicherungen und Pensionskassen befassen.

Die Schweizer Mitgliedschaft in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
Die International Association of Insurance Supervisors (IAIS) vereinigt über 100 Versicherungsaufsichtsbehörden aus aller Welt sowie rund sechzig Nichtregierungsorganisationen mit Beobachterstatus. Im Jahr 2003 bewältigte sie die anspruchsvolle Aufgabe, ihre eigenen Grundprinzipien zu revidieren. In diesen Insurance Core Principles werden die Grundzüge einer effektiven und effizienten Kontrolle der Versicherer und Rückversicherer durch die öffentliche Hand festgelegt. Ferner werden darin die Parameter bestimmt, anhand derer der Internationale Währungsfonds überprüft, ob die Versicherungsaufsicht den international anerkannten Standards genügt. Die Vertreter des BPV beteiligten sich in erster Linie an der Ausarbeitung von Grundsätzen zur internationalen Betrugsprävention sowie zur weltweiten Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäscherei im Versicherungsbereich. Das BPV hat zudem den so genannten Swiss Solvency Test entwickelt (siehe separaten Beitrag in diesem Amtsbericht). Die Projekte in diesem Zusammenhang weckten ebenfalls grosses Interesse. Es ergaben sich zahlreiche Kontakte zwischen dem BPV und entsprechenden ausländischen Einrichtungen.

Beziehungen zur Europäischen Union
Schadensversicherungs-Abkommen Schweiz-EU
Im Frühling 2004 hat die Arbeitsgruppe des Gemischten Ausschusses des Schadensversicherungs-Abkommens vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweiz und der EWG Gespräche im Hinblick auf eine Anpassung des Abkommens zufolge der Erweiterung der EU und aufgrund der beidseitigen Rechtsentwicklung aufgenommen.

Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen
Das BPV wurde im Februar 2004 vom Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS, vormals Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten) auf eine aktive Zusammenarbeit bei der Aufsicht der Versicherungsgruppen hin angesprochen. Das BPV, das in diesem Rahmen bereits auf freiwilliger Basis mitarbeitet, würde dies begrüssen und möchte so bald wie möglich ein Abkommen abschliessen.

Freizügigkeitsabkommen und Zusatzversicherungen
Eigentlich betrifft das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die Freizügigkeit die Privatversicherungen nicht. Gilt jedoch in Anwendung dieses Abkommens das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für eine in der EG domizilierte Person, so sind alle KVG-Bestimmungen einschliesslich Art. 7 Abs. 7 und 8 anwendbar. Diese Bestimmung schützt die Versicherten beim Wechsel der Grundversicherung vor einer Kündigung der Zusatzversicherung seitens des Versicherers. Dieser Schutz wird auf in der EG domizilierte, dem KVG unterstellte Versicherte ausgeweitet.

Liechtenstein

Geldwäschereibekämpfung: Zuständigkeit und anwendbares Recht
Am 19. Dezember 2003 wurde das Versicherungsabkommen Schweiz-Liechtenstein vom 19. Dezember 1996 (Abkommen CH-FL) angepasst: Die Aufsicht über die Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei in den Unternehmen ist zwischen den beiden Ländern aufgeteilt und das anwendbare Recht festgelegt worden. Danach ist die Aufsicht über Dienstleistungsgeschäfte Sache der Aufsichtsbehörde des Sitzlandes, diejenige über Niederlassungsgeschäfte Sache des Tätigkeitslandes. Die Aufsichtsbehörden wenden ihr nationales Recht an.

Nationales Versicherungsbüro (NVB) Schweiz und Nationaler Garantiefonds (NGF) Schweiz
Nach dem Notenaustausch vom 3. November 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein (über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen) nehmen das NVB und der NGF die ihnen vom Bundesgesetz über den Strassenverkehr zugewiesenen Aufgaben auch für Liechtenstein wahr.
Gegenrecht für die ins nationale Recht übernommenen Regeln der 4. EG-Richtlinie über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
Anfang 2004 gewährte Liechtenstein der Schweiz Gegenrecht bei den am 4. Oktober 2002 ins nationale Recht übernommenen Regeln der 4. EG-Richtlinie über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Gemäss Art. 79e des Strassenverkehrsgesetzes sind diese Regeln, welche dem Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen insbesondere im Ausland dienen, in internationalen Verhältnissen nur anwendbar, wenn die anderen beteiligten Staaten der Schweiz Gegenrecht gewähren.
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