1. Der Vertrag
Muss ich die Zusatzversicherungen beim gleichen Versicherer abschliessen wie die Grundversicherung?
Nein. Es handelt sich um verschiedene Versicherungsverträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.
Welche Vor- bzw. Nachteile bestehen, wenn Grund- und Zusatzversicherung bei zwei verschiedenen Versicherern laufen?
Nachteilig ist, dass sich die Versicherten jeweils fragen müssen, welcher Versicherer die Rechnung bezahlt. Ein finanzieller Vorteil kann die Freiheit sein, die Grundversicherung auf einen günstigeren Versicherer zu übertragen.
Gibt es Vorschriften über die Vertragsdauer?
Nein; die Vertragsdauer wird zwischen dem Versicherer und dem Kunden vereinbart. Üblich sind Vertragsdauern zwischen einem und fünf Jahren. Der Vertrag verlängert sich automatisch, solange ihn der Versicherte nicht fristgerecht kündigt.
Gibt es Leistungsvorschriften oder ist der Versicherer frei in der Produktegestaltung?
Das VVG macht hinsichtlich der Krankenversicherung keine Leistungsvorschriften. Die Krankenkassen sind daher grundsätzlich frei in der Produktegestaltung. Bei der Erarbeitung der Produkte sind jedoch die absolut und die relativ zwingenden Bestimmungen des VVG (vgl. Art. 97 und 98) zu beachten.
Sind zeitlich unbeschränkte Vorbehalte in Bezug auf bestehende Krankheiten möglich?
Ja; sie müssen jedoch aus den Vertragsdokumenten klar hervorgehen.
Ist es möglich, verschiedene Generationen von AVB nebeneinander bestehen zu lassen?
Ja. Es wird jedoch auf das Recht des Versicherungsnehmers nach Art. 35 VVG hingewiesen, den Vertrag auf sein Verlangen zu den neuen Bedingungen fortführen zu dürfen.
2. Die Prämien
Veröffentlicht das BPV die Prämien der Zusatzversicherungen?
Nein, aus zweierlei Gründen:
Es existieren rund 1000 Produkte mit unterschiedlichen Leistungen auf dem Markt. Prämienangaben ohne Informationen über die Leistungen wären nur beschränkt aussagefähig. Kommt hinzu, dass es dem Zusatzversicherer frei steht, ob er mit einem Interessenten einen Vertrag abschliessen will oder nicht; Annahmezwang herrscht nur in der Grundversicherung. Eine Prämientabelle könnte daher nur eine beschränkte Entscheidungshilfe für die Wahl eines Versicherers sein.
Wenn die Prämien in Grund- und Zusatzversicherung weiter ansteigen, kann ich sie mir nicht mehr leisten. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Prämien zu reduzieren?
Eine Erhöhung der Franchise (jährlicher Kostenanteil, der vom Versicherten selbst übernommen wird) senkt die Prämien in Grund- und Zusatzversicherung. Ins Auge zu fassen sind auch Leistungsreduktionen, zum Beispiel ein Wechsel von der Privat- in die Halbprivatversicherung oder von der halbprivaten in die allgemeine Abteilung „ganze Schweiz“. Da die Zusatzversicherungen nicht obligatorisch sind, dürfen sie auch ersatzlos gekündigt werden.
Darf der Zusatzversicherer die Prämien erhöhen, wenn ich die Grundversicherung bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Gewisse Zusatzversicherer gewähren Rabatte in der Zusatzversicherung nur, solange auch die Grundversicherung bei ihnen besteht. Auch die Erhebung von Administrativgebühren oder Mindestprämien ist möglich, wenn die Grundversicherung wegfällt. Eine vorgängige Anfrage beim Zusatzversicherer schafft Klarheit.
Sind Prämienanpassungen während laufendem Vertrag möglich?
Ja, sofern die AVB diese Möglichkeit vorsehen, was meist der Fall ist. Solche Prämienanpassungsklauseln werden vom BPV aus Solvenzerhaltungsgründen zugelassen. Die Prämienanpassungsklausel sieht vor, dass die Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Inkrafttreten (25-30 Tage) über die Prämienänderung informiert werden müssen. Sind sie mit der Prämienänderung nicht einverstanden, steht ihnen ein Kündigungsrecht zu; es gilt die jeweilige Regelung in den Versicherungsbedingungen. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen. Jede Tarifänderung muss dem BPV vor Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt werden.
3. Vertragsänderungen
Darf mir mein Versicherer die Zusatzversicherung kündigen, wenn ich die obligatorische Grundversicherung bei ihm kündige und sie bei einem anderen Versicherer abschliesse?
Nein. Eine Kündigung der Zusatzversicherung aus diesem Grund ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
Darf der Versicherer im Schadenfall kündigen?
Praktisch alle Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf diese Möglichkeit, obwohl das VVG beiden Vertragsparteien das Kündigungsrecht gewährt. Verbindlich ist, was in den AVB dazu festgelegt wird. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall das Kündigungsrecht im Schadenfall, und zwar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung.
Mein Versicherer bietet mir anstelle meiner bisherigen Versicherung ein moderneres Produkt an. Muss ich es annehmen?
Für den Abschluss eines neuen Produktes bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers. Wenn er diese Zustimmung nicht gibt, muss der Versicherer den Vertrag mit den bisherigen Bedingungen weiterführen.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, wo die Versicherer ihre bestehenden Produkte revidieren, indem sie die Versicherungsbedingungen ändern. Sie können den bisherigen Versicherten anbieten, ihre bisherige Versicherung zu den neuen Bedingungen weiterzuführen. Sofern die neuen Bedingungen für die Versicherten nicht nachteilig sind, gilt die Versicherung als akzeptiert, ausser der Versicherungsnehmer erklärte ausdrücklich seine Ablehnung. Bei neuen Produkten, oder wenn ein revidiertes Produkt Verschlechterungen enthält, braucht es für einen gültigen Abschluss jedoch stets die Zustimmung des Versicherungsnehmers.
Darf ein Versicherer den Umfang der versicherten Leistungen ändern?
Grundsätzlich nein, da Vertragsänderungen im Bereich des privaten Versicherungswesens der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner bedürfen. Einzige Ausnahmen sind die Vertragsbestimmungen, welche eine Änderung des Kreises der Leistungserbringer (z.B. Spitallisten) oder der Therapieformen sowie neue medizinische Entwicklungen betreffen, ferner Klauseln, die notwendige Anpassungen in der Zusatzversicherung vorsehen, wenn der gesetzliche Leistungskatalog der Grundversicherung geändert wird. Wie bei den Prämienanpassungen hat der Versicherte auch hier ein Kündigungsrecht. Diese Ausnahmen ermöglichen die laufende, einfache Anpassung an die medizinischen Entwicklungen. Zusätzlich kann der Versicherer dadurch Einfluss auf die Leistungserbringer nehmen, um z.B. die Qualität der Dienstleistungen zu sichern oder gegen überhöhte Honorarforderungen vorzugehen. Dabei muss die Höhe der Prämien stets durch den Umfang der versicherten Leistungen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus gehende Vertragsanpassungsklauseln erachtet das BPV als unzulässig, namentlich beispielsweise Klauseln, in denen sich der Versicherer eine einseitige Herabsetzung betragsmässig zugesicherter Leistungen (Taggelder, Maximalbeträge etc.) vorbehalten würde.