- Versicherungsunternehmen, welche eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen (Art. 4 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VAG).
- Diejenigen Versicherungsunternehmen, die bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der Aufsichtsbehörde bis 31. Dezember 2007 einen neuen Geschäftsplan nach Massgabe des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes einzureichen (Art. 216 Abs. 9 AVO; Art. 4 Abs. 2 VAG).
- Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Art. 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.
Allfällige Fragen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden: