Art. 28 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sieht vor, dass Versicherungsunternehmen eine externe Revisionsstelle mit der Überprüfung der Geschäftsführung zu beauftragen haben. Gemäss Art. 70 VAG und Art. 78 VAG gilt Art. 28 VAG sinngemäss auch für Versicherungsgruppen (Gruppen) und Versicherungskonglomerate (Konglomerate), die der schweizerischen Versicherungsaufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungen BPV unterstellt sind. Mit der externen Revision dürfen nur Revisionsunternehmen und Revisoren und Revisorinnen beauftragt werden, die vom BPV eine spezialgesetzliche Zulassung als externe Revisionsstelle bzw. als leitender Revisor oder leitende Revisorin erhalten haben.