Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Die Richtlinien 'Solvabilität I' der Europäischen Union

Michel Mégevand, Aufsichtbeauftragter
Das europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hat am 14. Februar 2002 zwei Richtlinien angenommen, mit denen der Schutz der Versicherungsnehmer durch strengere Vorschriften zur Berechnung der Solvabilitätsspanne von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen verstärkt wird. Die Solvabilitätsspanne ist das Zusatzkapital, über das die Versicherungseinrichtungen als Reserve für den Fall unvorhergesehener Ereignisse verfügen müssen. Die Richtlinien sind von den Mit-gliedstaaten umzusetzen und auf die Rechnungslegung für das am 1. Januar 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Um ihr Abkommen mit der Europäischen Union nicht in Frage zu stellen, will die Schweiz ihre Vorschriften über die Solvabilitätsspanne an die neuen europäischen Richtlinien anpassen. Als wichtiger Finanzplatz innerhalb von Europa sollte die Schweiz ausserdem mindestens die von der EU geforderten Solvabilitätsvorschriften anwenden. Gerade aufgrund der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren müssen die Änderungen im Interesse des Ansehens dieses Finanzplatzes Schweiz möglichst zeitgleich umgesetzt werden. Aufgrund derselben Erwägungen erstreckt sich die Anpassung auch auf die Lebensversicherung, obwohl das Abkommen mit der EU nur die Schadenversicherung betrifft. Somit wurde ein Entwurf zur Änderung der Verordnungen über die Lebens- und Schadenversicherung ausgearbeitet, der sich zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes noch in der Vernehmlassung befindet.

Diese Anpassungen sind nur der erste Schritt im Zuge des verstärkten Schutzes der Versicherten. Eine nachhaltigere Anpassung ist im Rahmen der Umsetzung der Vorlage "Solvabilität II" der EU vorgesehen.

Warum neue Richtlinien?

Die von der Europäischen Union 1973 eingeführten Anforderungen betreffend die Solvabilitätsspanne blieben bis heute praktisch unverändert. Insbesondere wurden die verschiedenen Garantiefondsniveaus, trotz Inflation und Zunahme der Schadenbelastung nicht angehoben, so dass eine Aktualisierung der Texte notwendig ist. Unter der Bezeichnung "Solvabilität I" enthalten die beiden Richtlinien Massnahmen, die den Schutz der Versicherungsnehmer verstärken sollen.

Was enthalten die neuen Richtlinien?

Die beiden Richtlinien haben viele gemeinsame Elemente. Zusammen bilden sie ein Massnahmenpaket, das für alle der Aufsichtsbehörde unterstellten Versicherungsein-richtungen des Lebens- und Schadensektors gilt. Sie ermächtigen zudem die Staaten, strengere Bestimmungen als die in den Richtlinien vorgesehenen zu erlassen und verpflichten die Versicherungseinrichtungen der geforderten Solvabilitätsspanne jederzeit Rechnung zu tragen und dies nicht nur am Datum des Bilanzabschlusses.

Der Mindestgarantiefonds wird durch diese Richtlinien erheblich erhöht und ist künftig an den Inflationsindex gebunden. Das neue absolute Minimum ist für die Zweige 10 bis 15 (Haftpflicht, Kredit und Kaution) auf 4.8 Millionen Franken festgesetzt und für die übrigen Schadenversicherungszweige auf 3.2 Millionen Franken. Für die Lebensversicherung wird dieser Mindestbetrag auf 4.8 Millionen Franken angehoben. Die Gewährung einer Übergangsperiode ist möglich, wenn eine Gesellschaft einen entsprechenden Antrag stellt.

Ausserdem werden folgende Bestimmungen eingeführt:
  • In der Schadenversicherung beträgt die auf der Basis der Prämien berechnete geforderte Solvabilitätsspanne künftig 18% der ersten 80 Millionen Franken (bisher 20 Millionen). Auf der Basis der Schadenbelastung beläuft sich die geforderte Spanne auf 26% der ersten 56 Millionen Franken (bisher 14 Millionen). Diese beiden Beträge sind künftig ebenfalls mit dem Inflationsindex gekoppelt.
  • Für manche Schadenzweige, die ein volatileres Risikoprofil aufweisen (Allgemeine Haftpflicht, Luftfahrzeug- und Seehaftpflicht), wird die geforderte Solvabilitätsspanne angehoben, indem für ihre Berechnung die Prämien und die Schadenbasis um 50% erhöht werden. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die geforderte Spanne den wirklichen Risiken besser entspricht.
  • Der Quotient für die Berechnung des Rückversicherungsanteils am Schadensbetrag wird auf der Basis der drei letzten Geschäftsjahre errechnet (früher nur über das letzte Geschäftsjahr). Damit kann die Auswirkung von jährlichen Rückversicherungsanteil-Schwankungen geglättet werden.
  • Für "run-off" Unternehmen oder Unternehmen mit rückläufiger Tätigkeit stützt sich die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne künftig auf die Entwicklung der Rückstellungen. Bei Versicherungseinrichtungen mit sinkender Spanne darf diese sich nicht rascher verringern als die versicherungstechnischen Rückstellungen.
  • Manche Bestandteile zur Deckung der Solvabilitätsspanne sind nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde anrechenbar. Dies gilt insbesondere für die stillen Reserven und die Zillmerdifferenz in der Lebensversicherung.
  • In der Lebensversicherung sind künftige Gewinne nur unter bestimmten Bedingungen anrechenbar. Ab 2010 sind sie überhaupt nicht mehr anrechenbar.

Ferner ist ein vorzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörde möglich, wenn die Interessen der Versicherten gefährdet sind. Die Behörde kann ein sogenanntes Genesungsprogramm verlangen, selbst wenn die Versicherungseinrichtung die geforderte Solvabilitätsspanne noch einhält. Die Aufsichtsbehörde kann die geforderte Solvabilitätsspanne auch erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel kurzfristig nicht mehr ausreicht. Sie kann alle für die Solvabilitätsspanne anrechenbaren Elemente strenger bewerten. Schliesslich kann sie auch die auf dem Rückversicherungsanteil beruhende Verringerung einschränken.

Welche Vorschriften werden ausschliesslich von der schweizerischen Behörde erlassen?

Das BPV hat die den EU-Staaten gebotene Möglichkeit zur Festlegung strengerer Vorschriften genutzt und die folgenden Bestimmungen eingeführt:
  • Mindestens 50% der geforderten Solvabilitätsspanne muss durch Eigenmittel gedeckt sein, welche nicht stille Reserven sind, um so eine extreme Deckungsvolatilität wegen Börsenschwankungen zu vermindern;
  • die Versicherungseinrichtungen haben dem BPV einen halbjährlichen Bericht über die Deckung der Solvabilitätsspanne zu unterbreiten. Ziel ist es, eine kontinuierliche, formalisierte gesellschaftsinterne Überwachung der Solvabilitätsspanne zusammen mit einem unterjährigen Kontrollbericht an das BPV einzuführen. Dies ist im Sinne der neuen Verpflichtung der Versicherungseinrichtungen zu einer jederzeit gedeckten Solvabilitätsspanne;
  • die Zuweisung von nachrangigen Darlehen, Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente sowie Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind, können neu nur mit der Zustimmung des BPV angerechnet werden.

Welche Folgen ergeben sich für die Unternehmen?

Die Versicherungseinrichtungen sind künftig verpflichtet, eine höhere Solvabilitätsspanne zu bilden. Da jedoch die meisten bereits über einen das gegenwärtige Minimum übersteigenden Betrag verfügen, wird dies in den meisten Fällen kein Problem darstellen. Die Erhöhung des Mindestgarantiefonds wird allerdings die kleinen Gesellschaften stärker belasten. Die Einschränkung betreffend die stillen Reserven wird für einige Unternehmen eine Übergangsfrist voraussetzen.
Vorbehältlich der Zustimmung des Bundesrates treten die Änderungen der Verordnungen über die Lebens- und Schadenversicherung am 1. Januar 2004 in Kraft.
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