Patrick Jecklin,
Informationsbeauftragter
Fondsgebundene Wertpapiere mit Kapitalschutz - dieses Produkt will eine Bank anbieten. Den Kapitalschutz - nämlich die Deckung eines allfälligen Fehlbetrags zwischen dem einbezahlten Kapital und dem Wert des Fonds bei Ablauf - sollte ein Versicherungsunternehmen garantieren. Das BPV hat das Gesuch des Versicherers abgelehnt, weil es sich dabei um ein direktes versicherungsfremdes Geschäft handelt, das als Bankgeschäft zu bewerten ist, weil es kein Versicherungsrisiko enthält.
Versicherter Kapitalschutz
Bei den Wertpapieren, welche die Bank emittieren will, handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen - so genannte Principal Protected Notes - mit einer zehnjährigen Laufzeit, deren Rückzahlung an die Wertentwicklung eines "dynamisch abgesicherten Fonds" gebunden ist. Den Investoren wird ein Kapitalschutz gewährt, die Rückzahlung der Bank entspricht mindestens dem Nominalbetrag der Emission. Ermöglichen soll dies ein Abkommen der Bank mit einem Versicherer, der sich verpflichtet, einen allfälligen Fehlbetrag zu decken. Als Gegenleistung für die Garantie erhält die Versicherungsunternehmung eine Risikoprämie. Wirtschaftlich ist die Abgabe dieser Garantie somit mit dem Anbieten einer Put Option vergleichbar.
Den Investoren wird ein Kapitalschutz gewährt, die Rückzahlung der Bank entspricht mindestens dem Nominalbetrag der Emission.
Geringe Risiken
Bei der Beurteilung versicherungsfremder Geschäfte prüft das BPV, ob das beabsichtigte Geschäft die Interessen der Versicherten nicht gefährdet. Der Umfang des unterbreiteten Einzelgeschäfts würde die Interessen der Versicherten kaum gefährden:
- Der maximale Schaden ist für die Versicherungsunternehmung durch den Nominalbetrag der Emission beschränkt und macht im vorliegenden Fall nur einen geringen Teil des Eigenkapitals des Unternehmens aus. Die Absicht des Versicherers, das gleiche Modell auch in anderen Fällen anzuwenden, vergrössert aber das Risiko.
- Das Fondsreglement sieht zur Vermeidung einer Garantiezahlung den Einsatz einer spezifischen Absicherungsstrategie vor. Neben der primären Anlage der Fondsaktiven in ein diversifiziertes Portfolio alternativer Investments sind auch festverzinsliche Kapitalmarktanlagen vorgesehen. Bei ungünstiger Entwicklung der alternativen Investments werden diese sukzessive in sichere Kapitalmarktanlagen umgeschichtet. Die Mischung wird laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst, um eine möglichst hohe Performance des Fonds zu erreichen, ohne jemals das einbezahlte Kapital zu riskieren. Allerdings ist auf zwei Restrisiken zu achten: Bei einem crashartigen Wertzerfall der alternativen Investments ist die Umschichtung nicht schnell genug möglich, weil die Liquidität beschränkt ist. Ein operationelles Risiko besteht, wenn die Absicherungsstrategie nicht jederzeit und professionell umgesetzt werden könnte.
Keine Bewilligung
Obwohl der Umfang des unterbreiteten Geschäfts die Interessen der Versicherten nicht substanziell gefährdet, konnte es nicht bewilligt werden. Da der Versicherer selbst die Garantie anbietet, handelt es sich um ein direktes versicherungsfremdes Geschäft. Gemäss Artikel 2 der Verordnung über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte ist dies verboten. Gemäss Artikel 3 kann das BPV zwar versicherungsfremde Geschäfte bewilligen, sofern Umfang und Art des Geschäfts die Interessen der Versicherten nicht gefährden.
Das Versicherungsunternehmen gehört zu einem Allfinanzkonzern, der einer konsolidierten Aufsicht von BPV und EBK unterstellt wird. Darum hat das BPV geprüft, ob das unterbreitete Produkt im Rahmen der Konglomeratsaufsicht beaufsichtigt werden kann. Hierbei werden die juristischen Geschäftseinheiten des Finanzkonglomerats entweder dem Versicherungs- oder dem Finanzbereich zugeteilt. Das BPV ist dabei für die Beaufsichtigung des Versicherungsbereichs verantwortlich und die EBK beaufsichtigt den Finanzbereich. Beim unterbreiteten Produkt würde aber das Versicherungsunternehmen Bankprodukte anbieten. Die Trennlinie zwischen Versicherungsunternehmung und Bank wäre nicht mehr entlang der juristisch selbstständigen Einheiten zu ziehen. Damit würden innerhalb einer juristischen Geschäftseinheit zwei unterschiedliche Aufsichtsphilosophien wirksam, was die Konglomeratsaufsicht aus Gründen der praktischen Durchführung vermeiden will.
Innerhalb einer juristischen Geschäftseinheit würden zwei unterschiedliche Aufsichtsphilosophien wirksam.