Bevor eine unterstellungspflichtige Geschäftstätigkeit aufgenommen wird, muss eine Bewilligung der EBK vorliegen. Das Tätigwerden ohne Bewilligung ist nach Massgabe der Strafbestimmungen des anwendbaren Aufsichtsgesetzes strafbar.
Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig ist, empfiehlt es sich, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Es ist auch möglich, für konkrete Fragen die EBK zu kontaktieren.
Um die Einreichung eines Bewilligungsgesuchs zu erleichtern, hat die EBK Wegleitungen herausgegeben. Es ist jedoch empfehlenswert, im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zusätzlich das Gespräch mit der EBK zu suchen. |