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Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei
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Geldwäschereibekämpfung

1 Geldwäscherei und ihre Bekämpfung

Geldwäscherei im Sinne des schweizerischen Strafrechts ist jede Handlung, "die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie der Täter weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren " (Art. 305bis StGB). Es handelt sich dabei um einen Vorgang des Verheimlichens oder Verschleierns von Vermögenswerten illegaler Herkunft bzw. Vermögen, welche aus einem Verbrechen herrühren. Ziel des Täters ist es, den Eindruck zu erwecken, dass die Gelder legal erworben worden sind. Dieser Vorgang des Verschleierns erfolgt durch Investitionstätigkeiten aller Art im Rahmen des legalen Finanzmarktes. Die ursprünglich "schmutzigen" Vermögenswerte werden durch diesen Vorgang "gewaschen" und gelangen so in den regulären Wirtschaftskreislauf.

Die Bekämpfung der Geldwäscherei ist ein wesentlicher Teil des allgemeinen Kampfes gegen den Drogenhandel, die organisierte Kriminalität und seit einigen Jahren auch gegen die Finanzierung des Terrorismus. Das umfangreiche Datenmaterial, das zur Geldwäschereibekämpfung und –verfolgung erhoben und gespeichert werden muss, hat sich für die Untersuchung von terroristischen Handlungen nützlich erwiesen, weshalb die ursprünglichen Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei heute in leicht angepasster Form auch zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gebraucht werden. International hat sich denn auch der Begriff der AML/CFT-Regeln (Anti-Money Laundering / Countering the Financing of Terrorism) herausgebildet, der heute zum gängigen Fachbegriff geworden ist.

Da das Waschen des Geldes mehrheitlich in einem anderen Land durchgeführt wird als die kriminelle Vortat ist es wichtig, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei international koordiniert wird, damit  möglichst keine regulatorischen und strafverfolgungsrechtlichen Schlupflöcher entstehen. Das bedingt vergleichbare nationale Regelungen. Um dies zu erreichen wurden multilateral internationale Standards als Grundlage der nationalen Regelungen geschaffen.

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2 Die Internationalen Standards

Als wichtigste Grundlage für die internationalen Bemühungen im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung haben sich die 49 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering FATF (Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux GAFI) durchgesetzt. Diese umfassen 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung  und 9 Spezialempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Die FATF ist eine intergouvernamentale Vereinigung, deren Zweck die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und - seit Herbst 2001- der Terrorismusfinanzierung ist. Sie umfasst  32 Länder, darunter die Schweiz, und zwei internationale Organisationen (Europäische Kommission, Gulf Cooperation Council). Zu den Mitgliedern gehören die grösseren Finanzzentren von Europa, Nord- und Südamerika sowie Asien und Afrika. Das Sekretariat der FATF ist bei der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) angesiedelt, die FATF ist jedoch nicht Teil der OECD. Über die FATF und ein Netz von regionalen Gremien, den FATF-style Regional Bodies FSRBs, die gegenüber ihren Mitgliedern die gleichen Funktionen erfüllen wie die FATF bezüglich ihren Mitgliedern, haben sich weltweit rund 150 Länder zur Einhaltung der FATF-Empfehlungen verpflichtet. Die FATF und die FSRBs überprüfen die Einhaltung der Empfehlungen durch ihre Mitglieder und ergreifen nötigenfalls Massnahmen, um die Umsetzung der Empfehlungen durchzusetzen.

Die 49 FATF-Empfehlungen umfassen die minimalen Anforderungen, die ein System zur Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung erfüllen muss, um international als genügend qualifiziert zu werden. Die Empfehlungen enthalten Vorschriften über notwendige Straftatbestände und Zwangsmassnahmen wie Sperrung und Einziehung von Vermögenswerten, über Präventivmassnahmen wie Sorgfaltspflichten und die Meldepflicht bezüglich verdächtigen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die von den Finanzintermediären und gewissen andern Berufsgruppen eingehalten werden müssen, über die Regulierung und die Aufsicht der Finanzdienstleister, die institutionelle Ausgestaltung des Systems sowie über die relevanten Aspekte der internationale Zusammenarbeit wie Rechts- und Amtshilfe, Auslieferung und die Ratifizierung und Umsetzung der relevanten internationalen Instrumente.

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3 Das schweizerische Dispositiv

Auch die Schweiz als Mitglied der FATF hat sich verpflichtet, die 49 Empfehlungen einzuhalten und das schweizerische System zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist entsprechend von diesen Standards  beeinflusst.

Die Ziele des schweizerischen Dispositivs für die Bekämpfung der Geldwäscherei sind die Erhaltung der Integrität und des Rufs des Finanzplatzes Schweiz und die Sicherstellung der lauteren Erfüllung seiner volkswirtschaftlichen Funktionen (Ruf- und Funktionsschutz), nicht der Konsumentenschutz.

Das Kernstück der präventiven Geldwäschereibekämpfung stellt das Bundesgesetz für die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG ) und seine Ausführungserlasse dar, das Teil des Verwaltungsrechtes ist und das schweizerische Aufsichtsystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei regelt.

Im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kommen hauptsächlich die folgenden Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung:

  1. Art. 305bis StGB: Geldwäscherei
  2. Art. 305ter StGB: Mangelnde Sorgfalt  bei Finanzgeschäften und Melderecht
  3. Art. 260ter StGB: Kriminelle Organisation
  4. Art. 260quinquies StGB: Finanzierung des Terrorismus
  5. Art. 69 - 72 StGB: Einziehung
  6. Art. 102 und 102a StGB: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens

Weitere wichtige Elemente bilden die nationale und internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Strafsachen und die Amtshilfe.

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Fachkontakt: info@gwg.admin.ch

 

Zuletzt aktualisiert am: 10.05.2007

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