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Anpassung des Verordnungsanhangs 2 über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. Februar 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit drei entsprechenden Beschlüssen der UNO und trat bzw. tritt am 24. Februar und 3. März 2009 in Kraft. Mit der Änderung wird eine Person neu in die Liste aufgenommen. Einundzwanzig bestehende Einträge werden aufdatiert. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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