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Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 24. April 2009 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Der Name von einer natürlichen Person wurde neu aufgenommen. Zudem werden 23 bereits bestehende Einträge aufdatiert. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 29. April 2009 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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