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Financial sanction

Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 1. Februar 2011 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von einer natürlichen Person wurden aktualisiert und 2 natürliche Personen wurden gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 21. Februar 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre sind aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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