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International sanction

Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 25. Oktober 2012 die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Eine natürliche Person wurde in beiden Anhängen gelöscht und unterliegt neu keinen Finanzsanktionen mehr. Die Änderung tritt am 27. Oktober 2012 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.
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