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International sanction

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)

Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 8. Oktober 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurde der Eintrag einer natürlichen Person mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 10. Oktober 2013 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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