Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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BPV-Info Nr. 3

BPV-Info Nr. 3 vom 3.11.06 - BPV revidiert Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei

Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) hat die Verordnung vom 30. August 1999 über die Bekämpfung der Geldwäscherei (VGW) revidiert. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Für die Anpassung an die neuen Vorschriften wird den Versicherungsunternehmen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt.

Die Revision berücksichtigt die Empfehlungen der in der Länderprüfung 2005 formulierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI / FATF) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Gleichzeitig wurde die Revision dazu benützt, die Terminologie an das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) anzupassen und gewisse Formulierungen sowie den Titel der Verordnung (neu GwV BPV) mit den Geldwäschereiverordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission (GwV EBK) und der Kontrollstelle für Geldwäschereibekämpfung (GwV Kst) in Einklang zu bringen.

Hauptsächlich führt die Revision zu folgenden Änderungen:
  • Erleichterte Anforderungen an die beweiskräftigen Dokumente zur Identifizierung der Vertragspartei;
  • Erweiterung der Abklärungspflichten für politisch exponierte Personen sowie Verbindungen zu terroristischen oder kriminellen Organisationen;
  • systematische Risikoüberwachung der für die Identifikation der Vertragspartei erforderlichen Schwellenwerte sowie der Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken;
  • gesellschaftsexterne Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten.
Da das Parlament die am 1. Februar 2006 verabschiedete Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) noch nicht behandelt hat, sind die Auswirkungen einer integrierten Finanzmarktaufsicht auf den Bereich der Geldwäschereibekämpfung im heutigen Zeitpunkt noch unklar und daher in der Revision nicht berücksichtigt.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Für die Anpassung an die neuen Vorschriften wird den Versicherungsunternehmen eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt.
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