BPV-Info Nr. 15 vom 06.02.2008 – Konkretisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu den Prüfungsaufgaben der externen Revisionsstelle
Das Bundesamt für Privatversicherungen BPV hat am 21. November 2007 die Rahmenrichtlinie zur Tätigkeit der externen Revisionsstelle bei Versicherungsunternehmen in Kraft gesetzt. Die Rahmenrichtlinie Revisionstätigkeit bezweckt die Konkretisierung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu den Prüfungsaufgaben der externen Revisionsstelle nach Art. 29 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Die Berichterstattung der externen Revisionsstelle hat gemäss den in der Rahmenrichtlinie Revisionstätigkeit festgelegten Vorgaben zu erfolgen. Sie umfasst die Jahresrechnungsprüfung und die Aufsichtsprüfung gemäss Art. 29 Abs. 2 VAG.
Aufgabe der externen Revisionsstelle ist es, gestützt auf ihre bei der Prüfung der Jahresrechnung gewonnen Erkenntnisse, die in der Rahmenrichtlinie aufgelisteten Positionen zu kommentieren. Als Alternative kann für das Berichtsjahr 2007 die Kommentierung dieser Positionen durch das Versicherungsunternehmen selbst vorgenommen werden. In diesem Fall ist es Aufgabe der externen Revisionsstelle festzustellen, ob die Kommentierung des Versicherungsunternehmens kongruent ist mit den im Rahmen der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen. Wird diese Variante gewählt, bildet die Kommentierung des Versicherungsunternehmens integralen Bestandteil der per 30.04.08 einzureichenden Unterlagen zuhanden des BPV.
Der Prüfungsbericht der Revisoren enthält somit Feststellungen zur Rechnungslegung sowie entweder die Kommentierung der externen Revisionsstelle oder eine Aussage zur Kommentierung des Versicherungsunternehmens.
Auskunft: Kommunikationsdienst BPV, Tel. 031 325 01 65
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