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Häufig gestellte Fragen

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Geldwäschereibekämpfung
> Wie ist die Aufsicht hinsichtlich Geldwäschereibekämpfung organisiert?
> Broschüre: "Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz"
Die vorliegende Broschüre ist letztmals im Oktober 2003 aktualisiert worden und deckt daher neuere Entwicklungen und kleinere Änderungen nicht ab. Zudem hat das statistische Material am Ende der Broschüre seine Relevanz verloren. Da die Broschüre aber immer noch einen guten Überblick über das schweizerische Instrumentarium zur präventiven Geldwäschereibekämpfung gibt, rechtfertigt es sich, sie weiterhin auf der Website zugänglich zu machen. Detailangaben sind separat nachzuprüfen. Für neueres statistisches Material verweisen wir auf die Geschäftsberichte und die Websites der einzelnen Behörden (EBK, BPV, ESBK, Kst GwG, MROS) sowie auf die von der Nationalbank veröffentlichten Statistiken.

Questo opuscolo esiste anche in italiano.
> Häufig gestellte Fragen zur EBK-Geldwäschereiverordnung (GWV-EBK)
Bei den nachfolgenden Fallbeispielen handelt es sich um konkrete Anfragen an das Sekretariat der EBK. Die Antworten von Mitarbeitenden des Sekretariates sollen eine praktische Hilfestellung bei der Anwendung der EBK-Geldwäschereiverordnung leisten. Sie stellen keine formellen Entscheide der EBK dar und binden diese nicht.
Politisch exponierte Personen PEP (Art. 1)
Vertretungen ausländischer Banken (Art. 2)
Globale Anwendung der GwV EBK (Art. 3)
Korrespondenzbankbeziehungen (Art. 6)
Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken (Art. 9)
Transaktionsüberwachung (Art. 12)
Interne Geldwäschereifachstelle (Art. 13)
Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 14)
Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr (Art. 15)
Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken (Art. 17 ff)
Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (Art. 21)
Zustimmung der Geschäftsleitung betreffend PEP (Art. 22)
Verfügbarkeit von Informationen (Art. 23)
Revisionsstelle (Art. 31)
Übergangsbestimmungen (Art. 32)
Betrugsabkommen Schweiz-EU 
Wie ist die Aufsicht hinsichtlich Geldwäschereibekämpfung organisiert?

Das Schweizerische Strafgesetzbuch hat in Art. 305 bis StGB die Geldwäscherei unter Strafe gestellt. Zudem wird auch die mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften ( Art. 305 ter StGB ) bestraft. Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.

Als Finanzintermediäre gelten nicht nur die der Aufsicht der EBK unterstellten Institute (Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit festem Kapitel und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben), sondern auch Versicherungen und Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Finanzintermediären im Sinne des Geldwäschereigesetzes obliegen verschiedene Pflichten. So haben sie die Vertragspartei zu identifizieren, die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen und bei gewissen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen besondere Abklärungen vorzunehmen. Darüber hinaus besteht für sie eine Pflicht zur Vornahme der für die Verhinderung der Geldwäscherei notwendigen Massnahmen und zur Dokumentation von Abklärungen und Transaktionen ("paper trail"). Hegt ein Finanzintermediär den Verdacht, Vermögenswerte könnten mit gewissen strafbaren Handlungen, insbesondere mit Geldwäscherei, zusammenhängen, ist er verpflichtet, dies der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden.

Die EBK überprüft bei den ihrer Aufsicht unterstellten Instituten die Einhaltung der vom Geldwäschereigesetz aufgestellten Verpflichtungen, die in einer von der EBK erlassenen Verordnung konkretisiert werden. Die Verordnung verweist für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten auf die Bestimmungen der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03).

Die Aufsicht über die Einhaltung der vom Geldwäschereigesetz vorgeschriebenen Pflichten durch Finanzintermediäre, die keiner spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstellt sind, obliegt der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, soweit diese Aufgabe nicht eine von ihr anerkannte Selbstregulierungsorganisation übernommen hat.

Warum sind Personen mit öffentlichen Funktionen in der Schweiz von der PEP-Definition ausgeschlossen?

Die missbräuchliche Verwendung eines Kontos einer PEP in deren Heimatland ist grundsätzlich weniger wahrscheinlich als die missbräuchliche Verwendung eines Kontos im Ausland. Zudem hätte die Ausdehnung der PEP-Definition auf Personen mit öffentlichen Funktionen in der Schweiz den Kreis der betroffenen Personen erheblich vergrössert und zu Kapazitätsproblemen auf der Stufe der Geschäftsleitungen führen können (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a GwV EBK). Nicht ausgeschlossen ist indes, dass Personen mit öffentlichen Funktionen in der Schweiz im Einzelfall von einer Bank auf Grund der von ihr entwickelten Risikokriterien oder der Transaktionsüberwachung als erhöhtes Risiko angesehen werden müssen.

Wie sind ausländische PEP zu behandeln, die in ihrem Heimatland ein Konto bei einer ausländischen Zweigniederlassung oder bei einer ausländischen Gesellschaft einer Schweizer Gruppe eröffnen?
Geschäftsbeziehungen ausländischer PEP in deren Heimatland sind grundsätzlich nicht als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko zu qualifizieren, es sei denn, andere Faktoren weisen auf ein entsprechend erhöhtes Risiko hin. Abweichende Regeln des betreffenden Heimatstaates bleiben vorbehalten.

Ist eine Person, die eine prominente öffentliche Funktion nach Art. 1 Bst. a Ziff. 1 GwV EBK aufgegeben hat, immer noch als PEP zu behandeln?
Nein. Es ist aber zu prüfen, ob die Geschäftsbeziehung nicht aufgrund anderer Faktoren weiterhin als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken gemäss Art. 7 GwV EBK behandelt werden muss.

Ist die GwV EBK auf Vertretungen ausländischer Banken und Effektenhändler anwendbar?

Vertretungen ausländischer Banken und Effektenhändler sind in der Schweiz dem Geldwäschereigesetz und der GwV EBK dann nicht unterstellt, wenn sich ihre Tätigkeiten auf eine reine Vertretertätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Auslandbankenverordnung und/oder Art. 39 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 der Börsenverordnung beschränken. Übt ein Institut dagegen eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG aus, ist es dem GwG unterstellt (vgl. Schreiben der EBK vom 21. März 2000).

Welches sind die grundlegenden Prinzipien der Verordnung, die auf ausländische Zweigniederlassungen und ausländische Gesellschaften schweizerischer Gruppen anwendbar sind?

Der risikoorientierte Ansatz ist anwendbar auf ausländische Finanzintermediäre, die Teil einer Schweizer Gruppe sind. Diese müssen in der Lage sein, ihre Geschäftsbeziehungen und ihre Transaktionen mit erhöhten Risiken zu erkennen und die entsprechenden zusätzlichen Abklärungen auszuführen.

Welche Bank-zu-Bank-Beziehungen fallen unter den Begriff Korrespondenzbankbeziehungen?
Über die Korrespondenzbank wird typischerweise der Zahlungsverkehr abgewickelt, Liquiditätsmanagement betrieben und kurzfristige Ausleihungen oder Anlagen getätigt. Nicht als Korrespondenzbankbeziehungen gelten Beziehungen, mit denen eine Bank das Vermögen ihrer Kunden bei einer Drittbank verwaltet (vgl. Wolfsberg-Prinzipien). Zu beachten ist, dass der Finanzintermediär bei Geschäftsbeziehungen mit im Ausland domizilierten Banken unter Umständen eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung einholen muss (vgl. Art. 3 Ziff. 34 Abs. 4 VSB 03).
Darf die schweizerische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines ausländischen Finzanzintermediärs ihre Muttergesellschaft im Ausland über einzelne Geschäftsbeziehungen informieren?

Schweizerische Niederlassungen, die in den Konsolidierungskreis eines ausländischen Finanzintermediärs oder einer ausländischen Finanzgruppe eingeschlossen sind, haben den Kontrollorganen der ausländischen Muttergesellschaft Zugang zu Informationen über einzelne Kunden und wirtschaftlich Berechtigte zu ermöglichen, sofern diese für die konsolidierte Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken notwendig sind.

Muss die schweizerische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzintermediärs zweifelhafte Geschäftsbeziehungen des ausländischen Finanzintermediärs der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) melden?
Nein. Hingegen ist die Bankenkommission zu informieren, wenn auf Grund der Umstände anzunehmen ist, dass die Geschäftsbeziehung Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

Ist Art. 10 Abs. 3 GwG (Verbot, Dritte über die Meldung an die MROS zu informieren) innerhalb einer Gruppe anwendbar?
U. E. gilt die Muttergesellschaft (auch wenn sie Sitz im Ausland hat) nicht als Dritte im Sinne des Art. 10 Abs. 3 GwG, wenn die übermittelten Informationen der Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken dienen. Auch nicht als Dritte im Sinne von Art. 10 Abs. 3 GwG gilt eine Gesellschaft, die der selben Gruppe angehört wie der meldende Finanzintermediär (z.B. ein Vermögensverwalter), sofern sich die zu sperrenden Vermögenswerte bei der Gesellschaft befinden.

Wo liegen Rechts- und Reputationsrisiken in Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung?
Ein Reputationsrisiko liegt vor, wenn negative Publizität über das Geschäftsgebaren und die Geschäftsverbindungen einer Bank, ob zutreffend oder nicht, das Vertrauen in die Integrität des Instituts beeinträchtigt. Das Rechtsrisiko besteht darin, dass Prozesse, Gerichtsurteile gegen die Bank oder Verträge, die sich als undurchsetzbar erweisen, die Geschäftstätigkeiten der Bank beeinträchtigen können (vgl. Customer Due Diligence Paper des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht).

Welches IT-System genügt den von der GwV-EBK an die Transaktionsüber-wachungssysteme gestellten Anforderungen?

Das Transaktionsüberwachungssystem muss sich auf mehrere Parameter abstützen, die auf ungewöhnliche Transaktionen hinweisen. Ein zwingender Parameter ist die Erkennung der physischen Einbringung von mehr als CHF 100'000.-- am Anfang der Geschäftsbeziehung. In diesem Fall muss auch das Smurfing erkannt werden können.

Das System soll grundsätzlich automatisch nur diejenigen Transaktionen aus der Menge aller Transaktionen identifizieren, die nach den definierten Parametern ein erhöhtes Risiko für Geldwäscherei aufweisen.

Nur die autorisierte Stelle darf Zugriff auf das System haben. Die Parameter für die Feststellung von ungewöhnlichen Transaktionen dürfen nur von dieser Stelle verändert werden. Alle Änderungen müssen dabei protokolliert und dokumentiert werden.

Muss die informatikgestützte Transaktionsüberwachung in Echtzeit ("real time") erfolgen und gegebenenfalls eine Blockierung der verdächtigen Transaktionen nach sich ziehen?
Die vom System produzierten Daten müssen nicht zeitgleich mit der Ausführung der Transaktion, aber innerhalb vernünftiger Fristen überprüft werden. Wenn nötig, sind anschliessend zusätzliche Abklärungen in die Wege zu leiten.

Wann kann der Finanzintermediär auf die Verwendung eines informatikgestützten Überwachungssystems verzichten?
Bestehen nur geringe Kundenbeziehungen und wenige Transaktionen, kann sich eine informatikgestützte Transaktionsüberwachung als zu aufwändig und daher als unverhältnismässig erweisen. In diesem Fall kann der Finanzintermediär auf die Einsetzung eines informatikgestützten Systems verzichten, muss jedoch die Transaktionen auf andere Art überwachen. Ein Finanzintermediär kann dann auf ein solches System verzichten, wenn er die Transaktionen ebenso wirksam „von Hand” überwachen kann. In diesem Fall muss die Prüfgesellschaft jährlich schwerpunktmässig prüfen, ob die manuelle Überwachung funktioniert.

Gelten Zahlungen nach Liechtenstein als Auslandszahlungen?
Bei Zahlungsaufträgen nach Liechtenstein dürfen die Finanzintermediäre gemäss Art. 15 Abs. 2 GwV EBK wie bei Inlandsüberweisungen von den erforderlichen Angaben absehen. In Anlehnung an die derzeitige Haltung im Ausland, z.B. soll für Überweisungen innerhalb der EU aufgrund des gut funktionierenden Informationsaustausches im Justizbereich eine erleichterte Regelung, rechtfertigt sich eine Ausnahmeregelung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 GwV EBK („aus berechtigten Gründen”). Liechtensteinische Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen der Rechtshilfe ohne unverhältnismässigen Aufwand auf Angaben zu Auftraggebern bei Zahlungen von Schweizer Banken nach Liechtenstein zugreifen. Die EBK schliesst hingegen nicht aus, auf diese Haltung zurückzukommen, sollte dies angesichts der internationalen Entwicklungen bei der Umsetzung der Empfehlung VII der Besonderen Empfehlungen der FATF gegen die Terrorismusfinanzierung angezeigt sein.

Handelt es sich bei einer Auslagerung der internen Geldwäschereifachstelle an die Muttergesellschaft um eine Auslagerung gemäss EBK-RS 99/2 Outsourcing?
Das EBK-RS 99/2 Outsourcing ist auf konsolidierungspflichtige Gruppengesellschaften anwendbar. Nach Ziff. 3.3. des Rundschreibens ergeben sich gewisse Erleichterungen für Auslagerungen innerhalb einer Gruppe.
Erfordernis einer Echtheitsbestätigung der Ausweiskopie im Kreditkarten-, Warenhauskundenkarten-, Konsumkredit- und Leasinggeschäft
Die EBK und die Kontrollstelle GwG haben in gemeinsamer Absprache entschieden, dass die Kartenherausgeber bei der Ausgabe auf dem Korrespondenzweg von Kreditkarten und Warenhauskundenkarten auf eine Echtheitsbestätigung der Ausweiskopie verzichten dürfen, wenn die Kartenlimite nicht höher als CHF 25'000 ist. Auch im Konsumkredit- und Leasinggeschäft kann bei Kreditvergaben auf dem Korrespondenzweg bis zu einer Kredithöhe CHF 25'000 auf eine Echtheitsbestätigung der Ausweiskopie verzichtet werden. Bei höheren Krediten ist in jedem Fall vor der Kreditvergabe eine echtheitsbestätigte Ausweiskopie zu verlangen.
Muss eine Überweisung eines Schweizer Finanzintermediärs auf ein Konto, das bei einer Zweigniederlassung oder einer Gruppengesellschaft im Ausland eröffnet wurde, ebenfalls Angaben über den Auftraggeber enthalten?

Ja. Die Tatsache, dass die Überweisung auf ein Konto bei einer Gesellschaft erfolgt, die derselben Gruppe angehört, stellt alleingenommen keinen berechtigten Grund dar, um von den erforderlichen Angaben zum Auftraggeber abzusehen.

Wie ist die Bestimmung zur Angabe des Auftraggebers bei Nummernkonten anzuwenden?
Die Angabe des Kundennamens darf nicht ohne Zustimmung des Kunden erfolgen, d.h. die Bank hat den Kunden vor Ausführung des Zahlungsauftrages darauf hinzuweisen, dass sein Name bei Überweisungen ins Ausland angegeben werden muss.

Was wird unter der Identifikationsnummer verstanden, die die Kontonummer und das Domizil des Auftraggebers ersetzen kann?
Es kann sich um eine nationale Identifikationsnummer, eine Kundennummer beim Finanzintermediär oder um eine Transaktionsnummer handeln.

Was passiert, wenn der Zahlungsauftrag nicht durch den Kontoinhaber, sondern durch einen Beauftragten erfolgt resp. durch die Eltern und nicht durch deren Kinder, auf deren Namen das Konto lautet?
Anzugeben ist allein die Vertragspartei (nicht allfällig auftraggebende Bevollmächtigte), d.h. der Kontoinhaber, so z.B. der Name der Kinder bei Transaktionen über das Konto auf deren Namen (vgl. die FATF-Empfehlungen gegen die Terrorismusfinanzierung sowie die entsprechenden Interpretative Notes).

Wessen Name ist bei Zahlungsaufträgen ab Gemeinschaftskonti anzugeben?
Es müssen nicht alle Namen angegeben werden. Es genügt ein einziger Name, sofern es sich um eine Person handelt, die Kontoinhaber ist. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Bevollmächtigten.

Wann kann der Finanzintermediär von den Angaben gemäss Abs. 1 absehen?
Die berechtigten Gründe gemäss Abs. 2 müssen sich grundsätzlich unmittelbar auf die Person des aufftraggebenden Vertragspartners beziehen. Der Finanzintermediär hat im Einzelfall eine Risiskoabwägung vorzunehmen und einen Verzicht auf die Angaben zu begründen und zu dokumentieren. Die Angabe des Kundennamens darf nicht ohne Zustimmung des Kunden erfolgen.

Gelten Zahlungen nach Liechtenstein als Auslandszahlungen?
Bei Zahlungsaufträgen nach Liechtenstein dürfen die Finanzintermediäre gemäss Art. 15 Abs. 2 GwV EBK wie bei Inlandüberweisungen von den erforderlichen Angaben absehen. In Anlehnung an die derzeitige Haltung im Ausland, z.B. soll für Überweisungen innerhalb der EU aufgrund des gut funktionierenden Informationsaustausches im Justizbereich eine erleichterte Regelung gelten, rechtfertigt sich eine Ausnahmeregelung in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 GwV EBK („aus berechtigten Gründen“). Liechtensteinische Strafverfolgungsbehörden können im Rahmen der Rechtshilfe ohne unverhältnismässigen Aufwand auf Angaben zu Auftraggebern bei Zahlungen von Schweizer Banken nach Liechtenstein zugreifen. Die EBK schliesst hingegen nicht aus, auf diese Haltung zurückzukommen, sollte dies angesichts der internationalen Entwicklungen bei der Umsetzung der Empfehlung VII der Besonderen Empfehlungen der FATF gegen die Terrorismusfinanzierung angezeigt sein.

Wieviele Risikokategorien muss der Finanzintermediär erstellen?

Mindestens zwei: Eine Kategorie für Kundenbeziehungen, die keine besonderen Risiken aufweisen, und eine Kategorie für Kundenbeziehungen, die erhöhte Risiken (einschliesslich PEP) aufweisen.

Ist die Erstellung eines Kundenprofils zwingend?
Die im Rahmen der zusätzlichen Abklärungen gesammelten Informationen über den Kunden und sein Umfeld dienen dazu, das Risiko der Geschäftsbeziehung genauer zu beurteilen. Diese Informationen unterscheiden sich insofern von den zu Beratungszwecken erstellten sogenannten Kundenprofilen, als sie einen anderen Zweck verfolgen.

Ist im Rahmen der Delegation der zusätzlichen Abklärungen an Dritte die Anwendung des EBK-RS 99/2 Outsourcing ausgeschlossen?
Art. 19 GwV EBK bezieht sich auf Beziehungen mit Dritten in Bezug auf die einmalige bzw. mehrfache Durchführung von zusätzlichen Abklärungen. Für den Fall, dass der Finanzintermediär diese Tätigkeit dauernd und systematisch auslagern will, kommt das Rundschreiben Outsourcing zur Anwendung. Entscheidend für die Anwendung des Rundschreibens sind die Kriterien der Selbständigkeit und der Dauerhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten.

Wie ist das Einholen von Informationen bei Gruppengesellschaften geregelt?
Es ist zu unterscheiden zwischen:
a) Einholen von Informationen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwV EBK, wonach als besondere Abklärung auch die Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen (z.B. Konzerngesellschaften) gelten.

b) Outsourcing von Abklärungen in Anwendung von EBK-RS 99/2 Outsourcing. Hier gelten für konzerninterne Gesellschaften besondere Erleichterungen (siehe Rz 6 ff. EBK-RS 99/2).

In sämtlichen Fällen bleibt der Finanzintermediär für die korrekte Anwendung der GwV EBK verantwortlich. Darüber hinaus hat er selber über die Ergebnisse der Abklärungen zu verfügen und sie zu plausibilisieren.

Bedürfen Geschäftsbeziehungen, bei denen Risikofaktoren erst im Verlaufe der Beziehung entdeckt werden, der nachträglichen Genehmigung durch eine vorgesetzte Person oder Stelle?
Wird eine Geschäftsbeziehung erst nach einer Neubewertung als solche mit erhöhtem Risiko eingestuft, muss von der zuständigen Stelle eine Zustimmung ad-hoc eingeholt werden.
Warum bedarf nur die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen mit PEP der alljährlichen Zustimmung der Geschäftsleitung, nicht aber jene mit erhöhten Risiken?
Die GwV EBK sieht davon ab, die gleiche Regelung für alle Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken vorzuschlagen, weil die oberste Geschäftsleitung diese Aufgabe angesichts möglicherweise zahlreicher Anträge nicht in allen Fällen angemessen behandeln könnte. Es würde sich um eine Scheinverantwortung handeln, die nicht tatsächlich ausgeübt werden könnte. Stattdessen soll die Geschäftsleitung dafür verantwortlich sein, regelmässige Kontrollen sämtlicher Geschäftsbeziehungen, die erhöhte Risiken darstellen, anzuordnen, zu überwachen und auszuwerten.
Müssen die Besitzer von Vollmachten über Schliessfächer (Safes) in die Vollmachtenregister aufgenommen werden?

Die Finanzintermediäre müssen auf Anfrage Auskunft über Personen geben, die eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzen und soweit diese nicht bereits aus einem öffentlichen Register (z.B. Handelsregister) ersichtlich ist. Die Identifikation der Bankkunden, die über Schliessfächer verfügen bzw. der Bevollmächtigten bestimmt sich hingegen nach der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VS03).

Bedeutet die Pflicht, Register über Vollmachten zu führen dass auch die Bevollmächtigten formell identifiziert werden müssen?
Art. 23 GwV EBK statuiert einzig die Pflicht zur Führung eines Registers über Vollmachten. Die Frage, ob eine formelle Identifikation nötig ist, wird hingegen durch die VSB beantwortet, die eine Überprüfung der Identität des Vertragspartners und eine Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten vorschreibt. Diese Vorschriften finden demnach Anwendung, sofern der Bevollmächtigte auch wirtschaftlich Berechtigter ist.

Können Prüfgesellschaften Beratungsfunktionen bei der Geldwäscherei-Prävention ausüben?
Die Prüfgesellschaft hat in ihrem Prüfbericht allfällige Verstösse gegen die GwV EBK ausdrücklich zu erwähnen und bei Finanzgruppen auf die nach Art. 2 Abs. 2 GwV EBK der EBK-Aufsicht unterstellten Gruppengesellschaften einzugehen. Die Zulässigkeit strategischer Beratungsfunktionen der Prüfgesellschaft ist im Einzelfall unter Berücksichtung der massgebenden Unabhängigkeitsvorschriften zu beurteilen. Als Aufträge, die mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit unvereinbar sind, gelten insbesondere Aufträge, die zur Prüfung von eigenen Leistungen führen können.
Bedürfen Geschäftsbeziehungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehen und als Risikobeziehungen eingestuft werden, zusätzlicher Abklärungen und falls ja, innerhalb welcher Frist?
Die Pflicht zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bezieht sich auf alle Geschäftsbeziehungen und schliesst damit auch diejenigen ein, die bei Inkrafttreten der Verordnung schon bestehen. Die Finanzintermediäre brauchen indes keine rückblickende Prüfung der getätigten Transaktionen vorzunehmen. Sofern die notwendigen zusätzlichen Abklärungen noch nicht durchgeführt wurden, sind diese so rasch als möglich durchzuführen.
Welche Auswirkungen hat das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Betrugsbekämpfung auf die Sorgfaltspflichten der Banken?

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft an das Parlament ausführt (BBl 2004 6187), bleibt der Geldwäschereibegriff nach schweizerischem Strafgesetzbuch unverändert. Für die schweizerischen Finanzintermediäre entstehen somit keine neue Pflichten, weder aufgrund des Abkommens noch aufgrund der EBK-Geldwäschereiverordnung.