Auf bilateraler Ebene unterhält die EBK regelmässige Kontakte zu Banken- und Börsenaufsichtsorganen ausländischer Finanzplätze. Dabei kann es sich je nach Staat um eine oder mehrere Behörden handeln. Die Intensität dieser Kontakte hängt von der effektiven Aktivität der schweizerischen Finanzintermediäre in den betroffenen Staaten und umgekehrt ab. Um den stetig wachsenden Informationsbedürfnissen zwischen den zuständigen Behörden nachzukommen, müssen Rahmen und Modalitäten der Zusammenarbeit teilweise mit schriftlichen Übereinkommen formalisiert werden.
Im Bankenbereich bildet die konsolidierte Aufsicht über international tätige Finanzgruppen den Schwerpunkt der Zusammenarbeit der Behörden. Die EBK wird als Aufsichtsbehörde des Ursprungslandes eines Unternehmens dann aktiv, wenn im Ausland tätige Schweizer Banken (insbesondere – aber nicht nur – die beiden Grossbanken) betroffen sind. Sie schaltet sich aber auch bei Zweigniederlassungen und Filialen von ausländischen Banken in der Schweiz ein. Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden bei der Überwachung der Börsen- und Finanzmärkte dient vor allem dem Austausch von Informationen über mögliche Verstösse (Insiderhandel, Kursmanipulation, Verletzung der Meldepflichten, ungesetzliche Anwerbung von Anlegern usw.), die von der Schweiz aus an einer ausländischen Börse begangen wurden oder umgekehrt. Der Informationsaustausch über solche Aktivitäten führte zu zahlreichen Anfechtungen betroffener Kunden und zu zahlreichen Entscheiden des Bundesgerichts. |