Im Zuständigkeitsbereich der EBK hat Selbstregulierung Tradition und erfüllt eine bedeutende Aufgabe für den Finanzplatz. Selbstregulierung nimmt verschiedene Formen an. Man unterscheidet freie oder autonome Selbstregulierung, als Mindeststandard anerkannte Selbstregulierung und obligatorische Selbstregulierung, die auf einem Selbstregulierungsauftrag des Gesetzgebers beruht.
Freie oder autonome Selbstregulierung ist rein privatautonom und entsteht grundsätzlich ohne Mitwirkung des Staates (z.B. Verhaltensregeln von Berufsverbänden). Darüber hinaus kann die EBK auf Antrag einer Selbstregulierungsorganisation oder von sich aus Akte der Selbstregulierung als Mindeststandard anerkennen (vgl. EBK-RS 04/2 „Selbstregulierung als Mindeststandard“). Als Folge ihrer Anerkennung gelten solche Normen nicht mehr nur für die Mitglieder der entsprechenden Selbstregulierungsorganisation, sondern sind fortan auch von den übrigen Branchenzugehörigen als Mindeststandards zu beachten. Die Einhaltung anerkannter Mindeststandards wird anschliessend von der EBK durchgesetzt. Eine Auflistung der gegenwärtig anerkannten Selbstregulierungen ist im Anhang zu EBK-RS 04/2 „Selbstregulierung als Mindeststandard“ enthalten. Obligatorische Selbstregulierung beruht auf einem Auftrag des Gesetzgebers an die Selbstregulatoren, ein Thema durch Selbstregulierung zu ordnen. Solche Regulierungsaufträge sind beispielsweise in Art. 37h Bankengesetz (Einlagensicherung), Art. 4 Abs. 1 Börsengesetz (angemessene Organisation), Art. 4 Abs. 3 Kollektivanlagenverordnung (Anforderungen an den vereinfachten Prospekt) oder Art. 25 Geldwäschereigesetz (Konkretisierung der Sorgfaltspflichten) enthalten (nicht abschliessende Aufzählung). Auch obligatorische Selbstregulierung ist der Anerkennung durch die EBK zugänglich, sofern der Gesetzgeber nicht ohnehin eine staatliche Genehmigung vorsieht. Die Anerkennung erhöht die Legitimität, Effektivität und Glaubwürdigkeit von Selbstregulierungsnormen und trägt dazu bei, dass diese im In- und Ausland als der staatlichen Regulierung gleichwertig wahrgenommen werden.
Die EBK ruft die Selbstregulierungsorganisationen auf, beim Erlass neuer Regeln – insbesondere wenn diese anerkannt werden sollen – gewisse Regulierungsgrundsätze zu berücksichtigen. Wertvollen Input liefern die Richtlinien für Finanzmarktregulierung, welche der EBK, der Eidg. Finanzverwaltung sowie dem Bundesamt für Privatversicherungen beim Erlass neuer Regulierungen als Richtschnur dienen. Insbesondere sollen auch Selbstregulierungserlasse transparent und einfach zugänglich sein; ferner sollen die von einer Regulierung Betroffenen auf angemessene Weise gehört werden. Essentiell ist auch die proaktive Information und Koordination mit allenfalls betroffenen Behörden.
Die für die EBK derzeit wichtigsten Selbstregulierungsorganisationen sind die Schweizerische Bankiervereinigung, die Swiss Funds Association SFA , SWX Swiss Exchange und die Treuhand-Kammer.
Mehr zu diesem Thema: Bericht der EBK „Selbstregulierung im Schweizer Finanzsektor“
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