Vertretungen ausländischer Finanzinstitute gemäss FINIG

Vertretungen ausländischer Finanzinstitute müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Bewilligung der FINMA zu erhalten.

Gemäss dem Finanzinstitutsgesetz bedarf ein ausländisches Finanzinstitut einer Bewilligung der FINMA, wenn es in der Schweiz Personen beschäftigt, die das Finanzinstitut dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertreten, namentlich indem diese Personen ihm Kundenaufträge weiterleiten oder es zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten. Folglich darf die Vertretung genau genommen die Tätigkeit eines Finanzinstituts nicht ausüben, sondern muss sich auf reine Vertretungsaufgaben beschränken (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 FINIG).

Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das im Ausland über eine Bewilligung für die Tätigkeit als Finanzinstitut verfügt, wenn es die folgenden Bezeichnungen in seiner Firma, in der Umschreibung seines Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen verwendet:

  • «Vermögensverwalter»
  • «Trustee»
  • «Verwalter von Kollektivvermögen» oder

wenn es eine Tätigkeit als Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes ausübt.

 

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Bewilligungsvoraussetzungen

Damit die Bewilligung zur Errichtung einer Vertretung dem ausländischen Finanzinstitut gewährt werden kann, müssen das gesuchstellende Unternehmen und die Vertretung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • das ausländische Finanzinstitut untersteht einer angemessenen Aufsicht;
  • die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden erheben keine Einwände gegen die Errichtung einer Vertretung;
  • die mit ihrer Leitung betrauten Personen bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;
  • für das Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz Nachweis für die Befolgung der entsprechenden Regelungen;
  • für die Tätigkeit als Vermögensverwalter oder als Trustee Nachweis der Unterstellung bei einer Aufsichtsbehörde.

Die FINMA kann die Bewilligung zusätzlich davon abhängig machen, dass der Staat, in dem das ausländische Finanzinstitut seinen Sitz hat, das Gegenrecht gewährleistet.

Einreichen von Gesuchen

Der Bewilligungsprozess wird elektronisch über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA abgewickelt. Dort stehen sämtliche Formulare und Informationen für die Gesuchseingabe zur Verfügung. Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen die Benutzerinnen und Benutzer die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.

Dauer des Verfahrens

Für die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts erfolgt das Bewilligungsverfahren mittels Austausch mit den Gesuchstellern. Die Dauer der Bearbeitung hängt von der Qualität und der Komplexität des Gesuchs und der Belastung durch laufende Arbeiten ab. Zu berücksichtigen ist auch die Reaktionszeit der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden. 

Kontakt für sämtliche Fragen zum Bewilligungsverfahren

Zuständige Stelle für die Bewilligungen für andere Unternehmen: assetmanagement@finma.ch

Informationen und Vorlagen

Gesuchvorlagen für Vertretungen ausländischer Finanzinstitute stehen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung. Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.

B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

Zuletzt geändert: 20.04.2023 Grösse: 1.6  MB
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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 25.10.2024 Grösse: 1.65  MB
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