Gemäss diesen Anforderungen wird von einem Schweizer Finanzintermediär als Mutterhaus einer internationalen Finanzgruppe unter anderem verlangt, dass er die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien des Geldwäschereigesetzes für sämtliche Gruppengesellschaften konsolidiert sicherzustellen vermag – unabhängig von einem ausländischen Domizil einer Tochtergesellschaft. Ebenfalls hat das Mutterhaus die mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global über die gesamte Finanzgruppe hinweg zu kontrollieren. Mit diesen Anforderungen soll verhindert werden, dass global tätige Finanzintermediäre die im Bereich Geldwäschereibekämpfung geltenden Schweizer Standards umgehen, indem sie Geschäftsbeziehungen in ausländischen Tochtergesellschaften eröffnen, die in aufsichtsrechtlicher Hinsicht weniger strengen Regeln unterliegen.
Im Konkreten stellte die FINMA in einem der beiden Verfahren fest, dass das Mutterhaus einer Schweizer Bank die gruppenweiten Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht erfüllte und die diesbezüglichen internen Richtlinien auf Gruppenebene nicht umsetzte. Sie ordnete deshalb gegenüber der betroffenen Bank Massnahmen an, die über die von der Bank bereits selbst ergriffenen organisatorischen und operationellen Korrekturen hinausgingen. Namentlich ordnete sie Massnahmen zur Stärkung der Compliance-Abteilung des Mutterhauses an. Zudem forderte die FINMA das Mutterhaus zum Erlass einer gruppenweit geltenden Weisung bezüglich der Aufnahme, der Überwachung und der Beendigung von Geschäftsbeziehungen auf. Sie wies es an, die grundlegenden Prinzipien des Geldwäschereigesetzes für die gesamte Finanzgruppe für obligatorisch zu erklären. Mit der Kontrolle über die Umsetzung dieser Massnahmen wurde die Prüfgesellschaft der Bank beauftragt. Zusätzlich ordnete die FINMA als organisatorische Massnahme eine schriftliche Erklärung über die Zuordnung von Verantwortlichkeiten an. In dieser sollen die Verantwortlichkeitsbereiche von Managerinnen und Managern in einer Bank lückenlos festgehalten werden: Jede Aufgabe soll einer Person zugeordnet werden, und jede Position muss besetzt sein (siehe Verfügungsmeldung «Exigences incombant à une banque suisse à la tête d’un groupe financier» vom 20. Mai 2022).
Das zweite Verfahren betraf eine Schweizer Versicherung, die in ihrem internationalen Geschäft ein bestimmtes Versicherungsprodukt einsetzte. Den erhöhten Geldwäscherei- und Reputationsrisiken dieses Versicherungsprodukts trug die Versicherung in ihrem Weisungswesen und in ihrem Konzept für die konsolidierte Überwachung der Geldwäschereirisiken nicht ausreichend Rechnung. Die FINMA ordnete aufgrund dieser Mängel entsprechende Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes an, soweit die Versicherung diese nicht schon von sich aus getroffen hatte. Zur Überprüfung der Umsetzung dieser Massnahmen wird die FINMA eine Prüfbeauftragte einsetzen.
(Aus dem Jahresbericht 2022)