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Teilrevision Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Gleichzeitig mit der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsrechts (VAG) erfolgte eine Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Der Bundesrat hat die geänderten Bestimmungen des VVG auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen:
  • Informationspflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend über den wesentlichen Vertragsinhalt aufzuklären. Dies gilt nicht nur für die Folgen der Verletzung von vorvertraglichen oder vertraglichen Verpflichtungen oder der vorzeitigen Beendigung des Vertrags, sondern auch für die konkreten Berechnungsgrundlagen und Modalitäten von Überschussbeteiligungen, Rückkaufs- und Umwandlungswerten. Mit der Revision wird diese Pflicht neu ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
  • Ferner werden die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung durch den Versicherten gemildert. Unter altem Recht konnte der Versicherer den Vertrag mit einem Versicherten rückwirkend auflösen, wenn er entdeckte, dass dieser ihm eine Gefahrstatsache verschwiegen hatte. Neu wird der Versicherer nur dann von der Leistung befreit, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schaden besteht.
  • Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie wurde aufgehoben: Bei Auflösung des Versicherungsvertrages vor Ablauf des Versicherungsjahres gilt neu der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie, d.h. der anteilmässigen Rückerstattung der „nicht verbrauchten“ Prämie.
  • Neu geht der Versicherungsvertrag mit der Handänderung des versicherten Gegenstandes nicht mehr auf dessen Erwerber über, ausgenommen beim Halterwechsel eines Motorfahrzeugs.
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Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 10.08.2007

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