Umsetzung der Bush-Listen
Die Bearbeitung dieser Listen ist sehr aufwändig. Sie lässt sich mit unserem Personalbestand bis auf Weiteres nicht bewältigen, insbesondere wegen den laufenden Umsetzungsarbeiten des zukünftigen Aufsichtsrechtes. Wir haben deshalb beschlossen, die Listen wie bis anhin nicht selber aufzubereiten und auch nicht zu versenden, sondern mit den einschlägigen Links auf die Listen zu verweisen, welche die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) auf ihrer Website publiziert. Zudem befinden sich auf der Website der Kontrollstelle unter der Rubrik „Dokumentation/Gesetze und Regulierung“ die bisherigen „Bush-Lists“, samt einem Hinweis auf die damit verbundenen Pflichten der Finanzintermediäre (Link rechts "Bush-Lists"). Ebenfalls auf der Website der Kontrollstelle werden unter der Rubrik „Aktuell“ die Informationsschreiben der Kontrollstelle (Link rechts "Informationsschreiben") veröffentlicht.
Um regelmässig über das Bestehen neuer „Bush-Lists“ informiert zu werden, bitten wir die der SRO-SVV angeschlossenen und dem BPV direkt unterstellte Finanzintermediäre sich auf der Website der Kontrollstelle mit Ihrer E-mail Adresse zu registrieren (Link rechts „News Kst GwG“).
In der Schweiz hat sich eine Praxis entwickelt, welche für die Handhabung der Listen auf die Art der Liste abstellt und zwischen zwei Typen von Listen unterscheidet:
1. Listen-Typ 1
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierunen, die Verbindungen zu Usama bin Laden, der Grupperiung "Al-Qaïda" oder den Taliban aufweisen sollen und daher auch dem UNO Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitee zur Prüfung und Integrierung in die Namensliste dieses Komitees vorgelegt werden. Die Tabelle der veröffentlichen Listen des Typs 1 kann auf der Internetseite der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Link "Listen-Typ 1" in rechter Spalte) eingesehen werden.
Bei Personen und Organisationen des Listen-Typs 1 besteht der begründete Verdacht im Sinne von Artikel 9 GwG, wonach die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Der Finanzintermediär hat bezüglich dem Listen-Typ 1 die Pflicht:
- unverzüglich zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden und ob solche Personen an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden.
- separat auch eine Meldung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zu machen.
- unter Wahrung des Datenschutzes das BPV über die erfolgte Meldung in Kenntnis zu setzen (Art. 19 Abs. 2 VGW).
In keinem Falle dürfen die betroffenen Kunden über eine erfolgte Meldung orientiert werden. Ihre Vermögenswerte sind bis zu einer Verfügung der Strafverfolgungsbehörde, jedoch während längstens 5 Werktagen nach Erstattung der Meldung, zu sperren (Art. 10 GwG).
2. Listen-Typ 2
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufweisen sollen, aber nicht mit Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban in Verbindung gebracht werden. Die Tabelle der veröffentlichen Listen des Typs 2 kann auf der Internetseite der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Link "Listen-Typ 2" in rechter Spalte) eingesehen werden.
Bezüglich solcher Listen ist es die Pflicht des Finanzintermediärs:
- zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden und ob solche Personen an den betreffenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt der Artikel 6 und 9 GwG in Verbindung mit Artikel 15 ff. VGW einer erhöhten Sorgfaltspflicht zu unterstellen;
- falls auf Grund der Gesamtanalyse der Geschäftsbeziehungen ein begründeter Verdacht im Sinne von Artikel 9 GwG besteht, eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu machen.
- unter Wahrung des Datenschutzes das BPV über die erfolgte Meldung in Kenntnis zu setzen (Art. 19 Abs. 2 VGW).
In keinem Falle dürfen die betroffenen Kunden über eine erfolgte Meldung orientiert werden. Ihre Vermögenswerte sind bis zu einer Verfügung der Strafverfolgungsbehörde, jedoch während längstens 5 Werktagen nach Erstattung der Meldung, zu sperren (Art. 10 GwG).
Fragen zu den Listen, zu den Pflichten der Finanzintermediäre oder zum Vorgehen im Zusammenhang mit den Listen sind zuständigkeitshalber an das BPV und nicht an die Kontrollstelle zu richten.
Umsetzung der Bundesratsverordnungen
Sobald Personen und Organisationen in den Anhang dieser Bundesratsverordnungen, welche sich auf das Embargogesetz stützen, aufgenommen werden, sind die sich im Besitz oder unter der Kontrolle solcher natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gesperrt. Es ist verboten, solchen Personen und Gruppierungen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Geschäftsbeziehungen mit solchen Personen und Organisationen sind unverzüglich der MROS als auch zusätzlich dem seco zu melden sind. Die Sperre muss solange aufrechterhalten werden, bis die Verordnung entsprechend geändert wird.
Die Anhänge der einzelnen Bundesratsverordnungen und deren Änderungen können auf der Website des seco abgerufen werden (Link rechts „Sanktionsmassnahmen - seco").