Der Rückversicherer hilft dem Erstversicherer, die aufgrund von Versicherungsverträgen entstehenden Verpflichtungen in Gestalt von Schadenzahlungen zu erfüllen. Das Bedürfnis des Erstversicherers nach Entlastung ergibt sich aus der besonderen Natur des von ihm getragenen versicherungstechnischen Risikos, das in nicht voraussehbaren Schwankungen des Schadenverlaufes, möglichen strukturellen Änderungen der Risikolage und der Gefahr von Kumuls und Katastrophenereignissen besteht.
In der Schweiz unterstehen rund 70 Rückversicherungseinrichtungen der Aufsicht durch das BPV, davon sind rund ein Dutzend professionelle Rückversicherer, die restlichen sind Rückversicherungscaptives. Die Brutto-Rückversicherungseinnahmen 2004 beliefen sich in der Schweiz auf rund CHF 34,8 Mia., d.h. rund einem Drittel des erzielten Gesamtprämienvolumens in der Schweiz.
Bereits unter dem alten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) waren die Rückversicherungsunternehmen der Aufsicht unterstellt. Allerdings unterschieden sich die Vorschriften zum Teil erheblich von jenen für die Direktversicherer. Das neue VAG auferlegt den Rückversicherern die von der neuen Aufsichtsphilosophie geprägten Vorschriften, wie sie auch für die Direktversicherer gelten. Mit dem neuen VAG und insbesondere mit der neuen Aufsichtsverordnung müssen die Rückversicherer neue Solvabilitätsanforderungen erfüllen. Und zwar nach zwei Methoden: einerseits müssen die Rückversicherer verfügbare Eigenmittel in der Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne haben, welche vom Geschäftsumfang abhängig ist (Solvenz 1). Andererseits müssen auch die Rückversicherer den Schweizer Solvenztest (SST) machen (Solvenz 2).