Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Finite Re

Die Finite Re beziehungsweise der Alternative Risikotransfer ART hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Es besteht keine allgemein gültige Definition von Finite Rückversicherung. Finite Rückversicherungsverträge weisen jedoch in der Regel ein oder mehrere der untenstehenden Merkmale auf:
  • Es handelt sich um massgeschneiderte Verträge, welche i.d.R. komplexer sind als die traditionellen Rückversicherungsverträge. Aus diesem Grund spricht man oft von nicht-traditioneller Rückversicherung.
  • Die maximale Leistung des Rückversicherers ist limitiert. Diese Eigenschaft ist gelegentlich auch bei traditioneller Rückversicherung gegeben. Im letzteren Fall sind aber die Limiten so bemessen, dass sie nur in sehr seltenen Fällen erschöpft werden. Bei nicht traditionellen Rückversicherungsverträgen hingegen werden die Limiten oft bei relativ kleinen Abweichungen vom erwarteten Schadenaufwand erschöpft. Das Risiko des Rückversicherers wird dadurch sehr stark beschränkt. Darum spricht man oft von finite Rückversicherung.
  • Es handelt sich um Verträge über mehrere Sparten und/oder mehrere Jahre. Das Schwankungspotential des Schadensatzes wird dadurch reduziert.
  • Erfahrungsschätzungen berücksichtigen die erwarteten Finanzerträge mit. Bei sehr günstigem Schadenverlauf erhält der Rückversicherungskunde (Zedent) eine Gewinnbeteiligung, bei sehr ungünstigem Verlauf erhält der Rückversicherer eine Zusatzprämie. Im Extremfall wird dadurch der Risikotransfer sehr gering bis inexistent. In solchen Fällen spricht man oft von Finanzierungsverträgen.
  • Oft werden die Guthaben/Forderungen (Saldi) während der Laufzeit des Vertrages nicht ausbezahlt. Der Zedent zahlt nur eine Marge. Am Ende der Laufzeit wird eine Schlussabrechnung erstellt und reguliert.

Die nicht-traditionelle Rückversicherung ist in letzter Zeit unter erhöhten Druck geraten. Dies, weil damit unerlaubterweise Ergebnisse beschönigt oder Bilanzen falsch dargestellt werden können. Der missbräuchliche Einsatz dieses Instrumentes kann nicht toleriert werden. Er findet insbesondere dann statt, wenn Finanzierungsverträge vom Rückversicherten fälschlicherweise als Rückversicherungsverträge verbucht werden. Typischerweise weicht in einem solchen Fall die Verbuchung beim Rückversicherer von der Verbuchung beim Zedenten ab (erfolgsneutral beim Rückversicherer und erfolgswirksam beim Zedenten).

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 17.01.2006

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