Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Die Aufsichtstätigkeit des BPV

Produktevielfalt
Im Bereich der freiwilligen Krankenzusatzversicherung sind die Leistungen im Unterschied zur Sozialversicherung nicht vom Gesetz vorgeschrieben. Entsprechend gross ist die Vielfalt: So existieren auf dem Markt derzeit etwa 1000 Produkte mit unterschiedlichen Leistungen und Prämien: Neben den Spitalzusatzversicherungen und den Versicherungen für die Komplementärmedizin sind dies etwa Krankentaggeld- oder Zahnversicherungen.

Prüfung der Versicherungsprodukte
Die Krankenzusatzversicherung seit dem 1.1.2006 ist nebst der Kollektivlebensversicherung die einzige Branche, in der die Prämien und Versicherungsbedingungen (AVB) eine Genehmigung durch das BPV benötigen, bevor sie im Markt angeboten werden dürfen. Das BPV prüft, ob die AVB gesetzeskonform sind, und ob sich die Prämien in einem Rahmen halten, der den Schutz der Versicherten vor Missbrauch und die Solvenz des Versicherers gewährleistet. Zu den Prämien zählen auch sämtliche Vergünstigungsangebote (z.B. Rabatte, Bonussysteme).
  • Solvenzschutz. Um zu überprüfen, ob eine Prämie solvenzsichernd ist, prüft das BPV, ob und in welchem Masse die Versicherungsgesellschaft ihre Aufwendungen (anfallende Schäden, Kosten für die Verwaltung und Dotieren der notwendigen technischen Rückstellungen) mit der erhobenen Prämie abdecken kann. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Versicherer zur Deckung der Schäden die Eigenmittel beiziehen, was unter Umständen die Solvenz des Versicherers und somit seine Existenz bedrohen könnte. Um dies zu vermeiden, genehmigt das BPV keine ungenügenden Tarife. Unabhängig davon muss eine Versicherungsgesellschaft jederzeit über die erforderlichen Rückstellungen und Eigenmittel verfügen.
  • Schutz vor Missbrauch. Die Versicherer legen dem BPV zusammen mit ihren Prämienanträgen Statistiken vor über die Entwicklung der Schadenzahlungen der Vorjahre und des kommenden Jahres, der Verwaltungskosten und der Schadenrückstellungen. Auf dieser Grundlage beurteilt das BPV, ob ein Antrag auf Prämienerhöhung begründet ist. Prämien, die eine bestimmte Höhe überschreiten, bezeichnet das Gesetz als missbräuchlich. Damit das BPV eine Prämie genehmigt, muss der Tarif einen plausiblen, nachvollziehbaren Bezug zur Risiko- und Kostenentwicklung aufweisen. Willkürliche Prämien sind dadurch ebenso ausgeschlossen wie Missbrauch. Gleiches gilt sinngemäss für die Prüfung und Genehmigung von Rabattsystemen, die auf einen Tarif angewendet werden.

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Dokumente

Typ: PDF

Tarifanpassungen 2009 der Krankenversicherungen nach VVG – Aktualisierung der Produktdaten
18.04.2008 | 68 kb | PDF
Typ: XLS

Excel-Dateien A für alle Produkte, d.h. auch für jene mit unverändertem Tarif 2009
18.04.2008 | 30 kb | XLS
Typ: XLS

Excel-Dateien B0, B1, B2 und B3 für Produkte mit Tarifänderungen
18.04.2008 | 149 kb | XLS


Bundesamt für Privatversicherungen BPV
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