Bundesamt für Privatversicherungen BPV

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Selbstregulierung

Selbstregulierungsprinzip
Das Geldwäschereigesetz lässt Raum für die Entwicklung einer Selbstregulierung durch die betroffenen Finanzintermediäre. Die Lebensversicherungseinrichtungen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) schuf im Jahre 1998 eine Selbstregulierungsorganisation, die SRO-SVV. Allerdings befreit eine Selbstregulierung die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, d.h. in diesem Fall das BPV, nicht davon, ihren Aufsichtspflichten gegenüber den ihnen unterstellten Finanzintermediären nachzukommen. Gemäss Geldwäschereigesetz liegt also die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten (d.h. die Sorgfaltspflichten und die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht) durch die Versicherungseinrichtungen beim BPV, unabhängig davon, ob eine Versicherungseinrichtung der SRO-SVV angeschlossen ist oder nicht. Die der SRO-SVV nicht angeschlossenen Versicherungseinrichtungen, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen, überwacht das BPV exklusiv und direkt. Diese müssen jährlich anhand eines Fragebogens über die Aktivitäten im Bereich der Geldwäschereibekämpfung Auskunft erteilen. Die Mehrheit der Lebensversicherer, die ihren Sitz in der Schweiz haben, ist bei der SRO-SVV angeschlossen. Nur fünf Gesellschaften sind dieser Organisation nicht beigetreten.

Die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV)
In einem Reglement präzisiert die SRO-SVV die Pflichten, die im Geldwäschereigesetz definiert sind. Das Reglement verpflichtet die angeschlossenen Gesellschaften zur Schaffung einer gesellschaftsinternen Fachstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei. Es sieht ein Kontroll- und Sanktionssystem vor. Verletzt zum Beispiel eine Gesellschaft die ihr obliegenden Pflichten, so kann der Vorstand der SRO-SVV Sanktionen beschliessen, die von Verwarnung bis hin zu einer Busse von maximal 1 Mio Franken reichen.

Absteckung des rechtlichen Rahmens für die SRO der Privatversicherungen
Selbstregulierungsorganisationen der Versicherungsunternehmungen – zurzeit besteht lediglich die bereits erwähnte SRO-SVV – bedürfen der Anerkennung durch das BPV und stehen auch unter dessen Aufsicht. Sie müssen ein Verzeichnis der angeschlossenen Unternehmungen führen. Das BPV ist jährlich über die Tätigkeiten der SRO zu unterrichten. Verstösst diese gegen die massgebenden Vorschriften, kann ihr das BPV im Extremfall die Anerkennung entziehen.

Mitgliederliste der SRO-SVV
  • Allianz Suisse, Zürich
  • AXA Vie, Lausanne
  • Basler Versicherungen, Basel
  • Die Mobiliar, Bern
  • Generali Personenversicherungen, Adliswil
  • Groupe Mutuel Vie, Martigny
  • Helvetia Patria Versicherungen, Basel
  • La Genevoise Vie, Genf
  • National Versicherung, Bottmingen
  • Pax Leben, Basel
  • Phenix Vie, Lausanne
  • Rentes Genevoises, Genf
  • Retraites Populaires, Lausanne
  • SEV Versicherungen, Basel
  • Skandia Leben, Zürich
  • Swiss Life, Zürich
  • UBS Life AG, Zürich
  • Vaudoise Vie, Lausanne
  • Versicherung Schweizer Ärzte, Bern
  • Winterthur Leben, Winterthur
  • Zurich Financial Services, Zürich
  • Zenith Vie, Pully
  • Forces Vives AG, Lausanne
Liste der dem BPV Direktunterstellten
  • AIG Life Insurance Company Ltd., Breganzona
  • Convia Lebensversicherungs-Gesellschaft, Luzern
  • Financial Assurance Company Limited, Zürich
  • Império S.A., Lausanne
  • Cardif Assurance Vie, Zürich

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2006

Ende Inhaltsbereich



Bundesamt für Privatversicherungen BPV
info@bpv.admin.ch | Rechtliches
http://www.bpv.admin.ch/themen/00710/00712/index.html?lang=de
drucken | schliessen