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Sanktionen und Massnahmen
2 Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
2.1 Die relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und die UNO-Namensliste
2.2 Übrige Namenslisten2.3.1 Umsetzung der Namensliste der UNO
2.3.2 Umsetzung der übrigen Namenslisten2.3.2.1 Listen-Typ 1
2.3.2.2 Listen-Typ 2
2.3.2.3 Private Suchmaschine
3 Massnahmen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)
3.1 Pflichten der Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der NCCT-Liste
3.2 Pflichten der Finanzintermediäre im Zusammenhang mit weiteren Gegenmassnahmen der FATF
Die weltweit meistverbreiteten Sanktionen sind die Wirtschaftssanktionen der UNO. Der Sicherheitsrat der UNO kann gestützt auf die UNO-Charta Wirtschaftssanktionen gegen Rechtsbrecher und Friedensstörer ergreifen. Die Schweiz trägt solche Massnahmen seit 1990 mit. Vor dem Beitritt der Schweiz zur UNO wurden die durch Sicherheitsratsresolutionen dekretierten nichtmilitärischen Zwangsmassnahmen autonom nachvollzogen, seit dem Beitritt ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, solche Massnahmen umzusetzen. Mit der Beteiligung an den von der Europäischen Union (EU) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängten Massnahmen, hat die Schweiz erstmals auch Wirtschaftssanktionen mitgetragen, welche ausserhalb der UNO erlassen wurden.
In der Schweiz werden Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen der UNO, der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) oder der EU, die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen, in Form von Bundesratsverordnungen erlassen und stützen sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; SR 946.231). Gibt es im Rahmen der Sanktionen Listen von Personen, Organisationen und Gruppierungen, die von Sanktionsmassnahmen betroffen sind, werden diese Namenslisten in der Regel als Anhang in die entsprechende Bundesratsverordnung übernommen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist die für die Umsetzung solcher Verordnungen zuständige Behörde. Zusätzlich zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) übernimmt es das seco einerseits, diese Beschlüsse und ihre Anhänge über Internet zu veröffentlichen und andererseits die Öffentlichkeit durch Presseberichte zu informieren, wenn eine Zwangsmaßnahme geändert wird, oder wenn eine neue Zwangsmaßnahme angewendet wird, informiert das seco durch Medienmitteilungen, die ebenfalls ins Internet gestellt werden und in elektronischer Form abonniert werden können.
Die Wirtschaftssanktionen beinhalten oft Finanzsanktionen wie Sperre von Geldern, Sperre von wirtschaftlichen Ressourcen, Verbot von Transaktionen sowie eine Meldpflicht an das seco bezüglich der gesperrten Vermögenswerte. Die Finanzintermediäre haben die Pflicht, sich über die geltenden Sanktionen laufend informiert zu halten und die Zwangsmassnahmen und Meldepflichten umgehend umzusetzen.
Zur Zeit bestehen Sanktionen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban; der Republik Irak; Jugoslawien; Liberia; Myanmar (Burma); Sierra Leone, Simbabwe, Côte d'Ivoire, dem Sudan, der Demokratischen Republik Kongo, Usbekistan, Belarus sowie gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri, der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea), Libanon sowie gegenüber der Islamischen Republik Iran, wobei die Sanktionen gegen Sierra Leone keine Finanzsanktionen umfassen.
2 Massnahmen im Rahmen der
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
2.1 Die relevanten Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und die UNO-Namensliste
Die weltweite Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung stützt sich auf mehrere Resolutionen des Sicherheitsrates der UNO ab. Zu deren Umsetzung werden international verschiedene Mechanismen angewendet. Es kann sich dabei um Wirtschaftssanktionen gemäss Ziffer 1 hiervor handeln oder um andere Mechanismen.
Bereits im Oktober 1999 hatte der UNO-Sicherheitsrat mit der Resolution 1267 Wirtschaftssanktionen (inklusive Finanzsanktionen) gegen das Taliban-Regime in Afghanistan verhängt, weil dieses terroristische Aktivitäten zuliess. Das internationale Sanktionsregime gegenüber den Taliban wurde danach verschiedene Male durch Folgeresolutionen modifiziert und den veränderten Realitäten angepasst. Heute richten sich die Sanktionsmassnahmen nicht mehr gegen die Taliban als Gruppe und Afghanistan, sondern gegen bestimmte natürliche und juristische Personen und Gruppierungen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban. Diese werden durch Entscheid des für Afghanistan zuständigen Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrates (heute "Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitee" genannt), das durch die Resolution 1267 (1999) kreiert wurde, auf eine Namensliste gesetzt. Die Mitgliedstaaten der UNO sind verpflichtet, die Sanktionen gegen diese Personen und Gruppierungen durchzusetzen.
Am 28. September 2001 erliess der UNO-Sicherheitsrat eine umfassende Resolution zur Bekämpfung des Terrorismus, die Resolution 1373 (2001), welche die Staaten unter anderem verpflichtet, gegen Personen und Gruppierungen, die terroristische Aktivitäten ausüben oder Verbindungen zum Terrorismus haben, gewisse Massnahmen, unter anderem die Blockierung von Vermögenswerten, anzuwenden. Diese Resolution betont ausdrücklich die Wichtigkeit der internationalen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung.
Gewisse Staaten und Organisationen, vornehmlich die USA, aber auch die EU, erstellen aufgrund ihnen vorliegender Erkenntnisse eigene Listen von Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufweisen, bezeichnen sie als terroristisch und ergreifen Massnahmen gegen sie im Sinne der entsprechenden UNO-Resolutionen, insbesondere die Blockierung von Vermögenswerten.
Gewisse Staaten, namentlich die USA, übermitteln solche eigenen Listen anderen Staaten und ersuchen diese, die Bezeichnung der Personen und Gruppierungen als terroristisch zu übernehmen und daher gestützt auf die UNO-Resolutionen gleiche Massnahmen, insbesondere die Blockierung von Vermögenswerten, gegen diese zu ergreifen. Da sich die von den Behörden der USA übermittelten Listen auf einen Erlass von Präsident Bush (Executive Order 13224 vom 23. September 2001) stützen, hat es sich eingebürgert, diese Listen als "Bush-Listen" zu bezeichnen. Handelt es sich um Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban werden diese Listen gleichzeitig mit der Übermittlung an andere Länder oder später dem Al-Qaïda und Taliban-Sanktionskomitee der UNO unterbreitet, soweit diese Namen nicht bereits auf der Namensliste des Sanktionskomitees figurieren.
2.3 Die Umsetzung der Listen
in der Schweiz
2.3.1 Umsetzung der Namensliste der UNO
Die Umsetzung der Liste des Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitees der UNO erfolgt nach dem oben (1. Wirtschaftssanktionen) beschriebenen Verfahren: Am 2. Oktober 2000 erliess der Bundesrat in Anlehnung an die Resolution 1267 des UNO-Sicherheitsrates die Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan), allerdings damals noch gestützt auf die Bundesverfassung, da es das Embargogesetz noch nicht gab. Wie die UNO-Resolution wurde auch die entsprechende Verordnung der Schweiz in der Folge verschiedene Male modifiziert und den veränderten Realitäten angepasst und heisst heute Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203). Die von den Massnahmen betroffenen Personen und Gruppierungen sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt, der sich auf die Entscheide des Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitees der UNO stützt und laufend nachgeführt wird. Sobald Personen und Organisationen in den Anhang 2 der Verordnung aufgenommen werden, sind die sich im Besitz oder unter der Kontrolle solcher natürlichen und juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gesperrt und es ist verboten, solchen Personen, Gruppen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Finanzintermediäre, die Gelder halten oder verwalten oder die Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden. Diese Sperre muss solange aufrechterhalten werden bis die Verordnung entsprechend geändert wird. Vor der Aufhebung einer Sperre sollte Rücksprache mit dem seco genommen werden.
2.3.2 Umsetzung der übrigen Namenslisten
Für die Handhabung der Listen der USA und der EU, soweit sich Listen der letzteren nicht mit Listen der UNO oder der USA decken, hat sich in der Schweiz eine Praxis entwickelt, welche auf die Art der Liste abstellt und zwischen zwei Typen von Listen unterscheidet.
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban aufweisen sollen und daher auch dem UNO Al-Qaïda und Taliban Sanktionskomitee zur Prüfung und Integrierung in die Namensliste dieses Komitees vorgelegt werden. Nach einer Prüfung werden die natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen in der Regel in die Namensliste des Sanktionskomitees aufgenommen. Damit werden die Sanktionen gemäss der Resolution 1267 (1999) und der Folgeresolutionen gegen diese Personen und Gruppierungen für alle UNO-Mitglieder verbindlich.
Gemäss Praxis der Kontrollstelle unterliegen Geschäftsbeziehungen mit Personen und Organisationen auf solchen Listen einem begründeten Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG, wonach die involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen, aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.
Die Kontrollstelle erachtet es deshalb als Pflicht jedes Finanzintermediärs
- unverzüglich zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob solche Personen an Vermögenswerten, welche bei ihnen angelegt oder hinterlegt sind; wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden. Entsprechend den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes sind die betroffenen Kunden nicht über die Meldung zu informieren und Vermögenswerte bis zu einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen zu sperren (Art. 10 GwG).
Die Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ist unabhängig von der Meldung, die nach Anpassung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban gemäss Ziffer 1 hiervor (Wirtschaftssanktionen) an das seco gemacht werden muss und ersetzt diese nicht. Die Meldung an das seco hat separat zu erfolgen.
Tabelle der veröffentlichten Listen des Typs 1
Diese Listen enthalten Namen von natürlichen und juristischen Personen und Gruppierungen, die Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufweisen sollen, aber nicht mit Usama bin Laden, der Gruppierung "Al Qaïda" oder den Taliban in Verbindung gebracht werden.
Bezüglich solcher Listen erachtet es die Kontrollstelle als Pflicht jedes Finanzintermediärs
- zu untersuchen, ob Vertragsbeziehungen zu den auf diesen Listen genannten Personen und Organisationen unterhalten werden oder ob solche Personen an Vermögenswerten, welche bei ihm angelegt oder hinterlegt sind, wirtschaftlich berechtigt sind;
- solche Geschäftsbeziehungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht zu unterstellen;
- falls auf Grund der Gesamtanalyse solcher Geschäftsbeziehungen ein begründeter Verdacht im Sinne von Art. 9 GwG besteht, eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS zu machen. Entsprechend den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes sind in einem solchen Fall die betroffenen Kunden nicht über die Meldung zu informieren und Vermögenswerte bis zu einer Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, längstens aber während fünf Werktagen zu sperren (Art.10 GwG).
Tabelle der veröffentlichten Listen des Typs 2
Die SRO PolyReg stellt auf ihrer Website eine Suchmaschine (Pfad: Sanktionen - Namenssuche) mit Volltextsuche zur Verfügung, in der die Einträge der von der Kontrollstelle veröffentlichten Bush-Listen abgefragt werden können. Auch die Liste des Anhangs 2 der Verordnung des Bundesrates über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban ist in die Suchmaschine integriert. Die Suchmaschine wird periodisch nachgeführt und der Stand der Nachführung ist angegeben. Positive Suchresultate geben an, in welcher Liste sich der gesuchte Eintrag befindet, und wiederholen den Listeneintrag.
Die SRO PolyReg übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten. Obschon dies ein prakisches Hilfsmittel sein kann, sind einzig die von der Kontrollstelle und vom seco publizierten Listen massgebend. Im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten kann sich ein Finanzintermediär nicht darauf berufen, die Suchmaschine der SRO PolyReg benuzt und keinen Eintrag gefunden zu haben.
3 Massnahmen der Financial Action Task Force
on Money Laundering FATF
3.1 Pflichten der Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der NCCT-Liste
Die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) ist eine intergouvernementale Vereinigung, deren Zweck die Entwicklung und Förderung von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist. Als Mitglied der FATF trägt die Schweiz Massnahmen der FATF mit.
Im Rahmen ihrer Intitiative "Non-cooperative countries and territories (NCCTs)" hat die FATF die Geldwäschereibekämpfungssysteme von Ländern und Gebieten mit internationalen Finanzplätzen und insbesondere die Offshorezentren anhand von 25 Kriterien auf Schwachstellen überprüft. Länder und Gebiete, die über Regeln und Praktiken verfügten, die der Geldwäschereibekämpfung und der entsprechenden internationalen Zusammenarbeit speziell hinderlich sind, wurden identifiziert und aufgefordert, ihre Systeme mit den international anerkannten Standards in Einklang zu bringen. Die Länder und Gebiete mit gravierenden Problemen oder solche, die nicht bereit waren, die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei mitzutragen, wurden in einer von der FATF im Juni 2000 erstmals publizierten Liste aufgeführt. Seither wird diese NCCT-Liste periodisch an den Vollversammlungen der FATF überprüft und angepasst. Alle in der Liste aufgeführten Länder und Gebiete haben ihre Systeme verbessert und konnten von der Liste gestrichen werden.
Die Finanzintermediäre haben gemäss Empfehlung 21 der FATF besonders aufmerksam zu sein bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen aus den auf der NCCT-Liste genannten Ländern und Gebieten. Als Massnahme sind besondere Sorgfaltspflichten anzuwenden:
- Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, welche ganz oder teilweise über in dieser Liste aufgeführte Länder oder Gebiete abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus diesen Ländern involviert sind, unterstehen daher der besonderen Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG.
Die Kontrollstelle erachtet es als die Pflicht der Finanzintermediäre, sich regelmässig, insbesondere nach den viermonatlich (normalerweise Februar, Juni, Oktober) statt findenden Vollversammlungen der FATF über den aktuellen Stand der NCCT-Liste zu informieren und bezüglich der in der Liste aufgeführten Länder und Gebiete die besonderen Sorgfaltspflichten anzuwenden.
3.2 Pflichten der Finanzintermediäre
im Zusammenhang mit weiteren Gegenmassnahmen der FATF
Falls die in der NCCT-Liste aufgeführten Länder und Gebiete in der Behebung der in ihren Systemen identifizierten Mängel über längere Zeit keine oder nur ungenügende Fortschritte vorweisen können, beschliesst die FATF, dass weitere, über die Empfehlung 21 hinausgehende Gegenmassnahmen zu ergreifen sind.
In solchen Fällen haben die Finanzintermediäre die Pflicht zu einer nochmals erhöhten Aufmerksamkeit. Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, welche ganz oder teilweise über in der NCCT-Liste aufgeführte Länder oder Gebiete abgewickelt werden oder in welche natürliche oder juristische Personen aus diesen Ländern involviert sind, gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhtem Risiko. Zusätzlich zu den Pflichten gemäss Ziffer 3.1 hiervor, gelten verschärfte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen oder juristischen Personen in oder von dem betreffenden Land oder Gebiet, insbesondere bei der Eröffnung von Geschäftsbeziehungen die Pflicht zur
- eingehenden Überprüfung und Identifizierung der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Art. 3 und 4 GwG;
- systematischen Einforderung einer Bestätigung in Bezug auf die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person.
Hebt die FATF die Massnahmen wieder auf, weil das entsprechende Land oder Gebiet wichtige Fortschritte in der Geldwäschereibekämpfung gemacht hat, bleibt das Land normalerweise bis zur Umsetzung der neuen Gesetzgebung weiterhin auf der NCCT-Liste, das heisst es gelten weiterhin die besonderen Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer 3.1 hiervor.
Momentan ist kein Land mehr von weiteren Gegenmassnahmen betroffen.
Zuletzt aktualisiert am: 10.12.2008