Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Internationale Abkommen

Die Schweiz hat bis heute im Versicherungsbereich zwei internationale Abkommen abgeschlossen: eines mit der Europäischen Gemeinschaft (1) und eines mit dem Fürstentum Liechtenstein (2). Ferner wurde mit jedem EWR-Mitgliedsstaat (siehe Rubrik „Internationale Zusammenarbeit“) ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, das dem Informationsaustausch und der behördlichen Zusammenarbeit dient.

Abkommen CH-EWG

Nach der Verabschiedung der ersten EWG-Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG), die unter den EWG-Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit einführte, wurden Verhandlungen aufgenommen, um den Schweizer Versicherern in den EWG-Mitgliedstaaten nichtdiskriminierende Niederlassungsbedingungen zu gewährleisten. Das Abkommen ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.

Das Abkommen CH-EWG sichert den in der Schadenversicherung in allen Staaten der Europäischen Union tätigen Schweizer Versicherungsunternehmen die Niederlassungsfreiheit, und umgekehrt. Im Abkommen werden alle nötigen und ausreichenden Bedingungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit ein Schadenversicherungsunternehmen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine Niederlassung eröffnen kann.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören die obligatorische Bewilligung und die ständige Beaufsichtigung durch das Sitzland der Niederlassung (Grundsatz der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Tätigkeitsland). Sind die im Abkommen genannten Anforderungen erfüllt, ist dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung stattzugeben. Die ständige Aufsicht muss mindestens die Kontrolle der versicherungstechnischen Rückstellungen und der entsprechenden Aktiven zu ihrer Deckung umfassen. Die Beurteilung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens erfolgt durch das Sitzland auf Grund der Berechnung der Solvabilitätsspanne, deren Einzelheiten im Abkommen geregelt sind. Die Solvabilität ist zudem in einem Solvabilitätsnachweis zu Handen des Tätigkeitslandes oder der Tätigkeitsländer zu gewährleisten. Alle diese Voraussetzungen werden in Schweizer Aufsichtsrecht umgesetzt.

Abkommen CH-FL

Das Abkommen wurde nach dem Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum EWR-Vertrag auf Ersuchen der Schweizer Versicherer abgeschlossen. Sie wollten gegenüber den Versicherern des EWR bei den in Liechtenstein getätigten Geschäften, die bisher immer als Schweizer Geschäfte galten, nicht diskriminiert werden. Das Abkommen ist am 9. Juli 1998 in Kraft getreten.

Das Abkommen gewährleistet den Versicherern mit Sitz in einem der beiden Staaten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Staatsgebiet des anderen Landes, mittels einer einheitlichen, vom Sitzland ausgestellten Bewilligung, die in beiden Staaten gültig ist (Grundsatz der Aufsicht durch das Sitzland). Das Abkommen beruht auf der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsrechte und enthält nur die im nationalen Recht fehlenden Bestimmungen über das Funktionieren der vom Sitzland ausgeübten Aufsicht. Die Bestimmungen sind direkt anwendbar und nicht im Schweizer Recht umgesetzt.

Seit 1. Juli 2007 geniessen auch die Versicherungsvermittler die gleichen Vorteile wie die Versicherungsunternehmen. Bis zur endgültigen Genehmigung durch das Parlament wird das am 20. Juni unterzeichnete ergänzte Abkommen provisorisch angewendet.

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Abkommen CH-EWG

Typ: PDF

Abkommen CH-EWG
17.04.2008 | 257 kb | PDF
Typ: PDF

Botschaft CH-EWG
18.04.2008 | 4637 kb | PDF

Abkommen CH-Liechtenstein

Typ: PDF

Abkommen CH-Liechtenstein
17.04.2008 | 501 kb | PDF
Typ: PDF

Botschaft CH-FL
10.06.2008 | 251 kb | PDF


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