Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Inhalt der Aufsicht

Bei der Aufsicht über die Schadenversicherer stehen die Einhaltung der gesetzlichen und ethischen Normen, die Solvenzerhaltung und folglich die Sicherstellung der Leistungen an die Versicherten im Vordergrund.

Die Hauptaufgaben bei der Überwachung der Schadenversicherer entsprechen den für die gesamte Privatversicherungsaufsicht geltenden Aufgaben, nämlich:
  • Prüfung und Genehmigung der Geschäftspläne;
  • Prüfung der jährlichen Berichterstattungen;
  • Überprüfung der Solvenz (Solvency I und Swiss Solvency Test, siehe unten)
  • Prüfung der Berichte über das gebundene Vermögen.

Die Tarife und allgemeinen Bedingungen der Schadenversicherung bedürfen keiner vorgängigen Genehmigung durch das BPV, mit Ausnahme der Versicherung «Elementarschäden», die einen Einheitstarif kennt, sowie der Krankenversicherung. Zuständig für die Genehmigung der Krankenversicherungsprämien ist die Abteilung «Krankenversicherung».

Trotz fehlender vorgängiger Genehmigung ist das BPV befugt, nachträgliche Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Tarife für die Versicherten nicht nachteilig sind oder die Solvenz der Versicherungseinrichtung nicht gefährden und die allgemeinen Versicherungsbedingungen gesetzeskonform sind.


Ein wichtiges Element bei der Schadenversichereraufsicht ist die Kontrolle der Solvabilitätsspanne d.h. der Werte, die frei von jeder Verpflichtung sind. Die Artikel 27 bis 32 sowie 37 bis 40 der Aufsichtsverordnung (AVO) beschreiben, wie sich die Solvabilitätsspanne der Schadenversicherer berechnet.

Ein weiterer Punkt ist die Kontrolle der technischen Rückstellungen, d.h. der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten und deren Deckung durch Werte, die dem gebundenen Vermögen zugeordnet sind. Die wichtigste Rückstellung bei den Schadenversicherern ist die Schadenrückstellung, welche die Zahlung aller laufenden Schadenfälle, ob angemeldet oder nicht, sicherstellen muss. Die Artikel 68 bis 95 AVO erläutern, wie die Schadenversicherer ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten zu decken haben.

Die Gesetzestexte sind auf der Seite "Aufsichtsrecht" abrufbar.


Die Abteilung "Schadenversicherung" ergänzt ihre Aufsichtsfunktion durch die Inspektionen der ihr unterstellten Gesellschaften. Sie muss ausserdem Anfragen um Auskunftserteilung und Beschwerden von Versicherten beantworten.

Neuausrichtung der Aufsicht

Unter Neuausrichtung der Aufsicht ist eine risikobasierte Aufsicht zu verstehen. Besonders davon betroffen ist die Abteilung "Schadenversicherung", durch die Einführung der folgenden neuen Werkzeuge:
  1. des Swiss Solvency Test (SST), der erlaubt, den Kapitalbedarf von Versicherungsgesellschaften im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil zu berechnen.  Detaillierte Information zu diesem Kontrollwerkzeug gibt die entsprechende Rubrik;
  2. eines qualitativen Kontrollkonzepts der Risiken, in Ergänzung zum SST. Dieses Werkzeug ist noch in Entwicklung, nähere Angaben folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 08.02.2006

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