Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Sonderfälle in der Schadenversicherung

Die Schadenversicherung deckt die Risiken im Zusammenhang mit Personen (Unfall, Krankheit), mit Sachen, die dem Versicherten gehören (Fahrzeuge, bewegliche Güter, Immobilien, Waren, usw.) oder aber mit dem Vermögen (Haftpflicht, Rechtsschutz, touristische Beistandsleistungen, usw.). Nachstehend sind einige Sonderfälle aus der Optik der Aufsicht beschrieben.

Die Unfallversicherung

Im Gebiet der Unfallversicherung teilen sich zwei Systeme den Wirkungsbereich:
  • die obligatorische Versicherung
  • die Privatversicherung (oder Zusatzversicherung)

1) Obligatorische Versicherung

Gesetzliche Grundlage der obligatorischen Unfallversicherung ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG):
Typ: PDF
UVG
Letzte Änderung: 31.01.2006 | Grösse: 595 kb | Typ: PDF

Die Arbeitnehmer sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei einem anderen anerkannten Versicherer gegen Unfall versichert. Artikel 66 des UVG präzisiert, welche Betriebe und Verwaltungen ihre Angestellten obligatorisch bei der SUVA versichern müssen. Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie untersteht nicht der Aufsicht des BPV.

Personen, die nicht obligatorisch bei der SUVA versichert sind, haben sich bei einem der nachstehend aufgeführten Unternehmen zu versichern:
- Private Versicherungseinrichtungen
- Öffentliche Unfallversicherungskassen
- Krankenkassen

Die privaten Versicherungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht des BPV, ebenso die Krankenkassen in Bezug auf die Krankenkassen-Zusatzversicherungen.


2) Privatversicherung

Nichtberufstätige oder selbstständig erwerbende Personen sind im Rahmen des KVG für das Unfallrisiko versichert. Häufig schliessen sie jedoch eine Privatversicherung als Ergänzung zu den Grundleistungen ab. Auch Arbeitnehmer können die obligatorischen Leistungen nach UVG ergänzen (z.B. Deckung der Spitalkosten in der Privatabteilung).

Die private Unfallversicherung wird von den Krankenkassen oder den Privatversicherungen angeboten.

Die Feuer- und Elementarschadenversicherung

Die Gebäudeversicherung für die genannten Risiken wird einerseits durch kantonale Gebäudeversicherer, die eine Monopolstellung einnehmen (in 19 Kantonen und Halbkantonen) und andererseits durch Privatversicherer betrieben. Letztere versichern in den folgenden Kantonen und Halbkantonen das Risiko von Feuer- und Elementarschäden: AI, GE, OW, SZ, TI, UR und VS. Die kantonalen Gebäudeversicherer unterstehen nicht der Aufsicht des BPV, da es sich um öffentliche Einrichtungen handelt.

Deckungsumfang und Prämientarif sind in der Elementarschadenversicherung einheitlich und für alle privaten Versicherungsunternehmen verbindlich. Die Prämien werden vom Schweizerischen Elementarschadenpool erarbeitet. Der Versicherer hat den festgelegten Tarif zu übernehmen, zuzüglich der notwendigen Margen. Der Tarif muss vom BPV genehmigt werden.

Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Für Lenkerinnen und Lenker eines Motorfahrzeugs ist die Motorfahrzeug-haftpflichtversicherung obligatorisch. Dennoch steht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit einer Gesellschaft frei, zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie Versicherungsverträge abschliessen will. Dies hat dazu geführt, dass die Versicherer je nach Geschlecht, Alter, Region und sogar Nationalität der Fahrzeuglenker unterschiedliche Prämien der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verlangen oder aufgrund der selben Kriterien gar keinen Vertrag abschliessen. Dieser Vertragsautonomie sind allerdings Grenzen gesetzt: So ist die Unterscheidung nach Nationalität nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen verfassungsmässige Rechte verstösst.

Gemäss Bundesamt für Justiz (BJ) kann eine Tarifdifferenzierung nach Nationalität grundsätzlich mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vereinbar sein, sofern sie im konkreten Zusammenhang sachlich begründet ist. Beruht die Berücksichtigung des Kriteriums der Staatsangehörigkeit bei der Tarifierung hauptsächlich auf unterschiedlichen, statistisch objektiv erfassten Schadenverläufen und findet dieses Kriterium für alle im Versichertenbestand einer Versicherung umfassten Nationalitäten Anwendung, so erscheinen entsprechende Tarife als zulässig.

Der Entscheid, mit Antragstellern bestimmter Nationen keine Verträge mehr abzuschliessen, ist gemäss BJ dann gerechtfertigt, wenn die Verträge mit den betreffenden Staatsangehörigen ein versicherungstechnisch nicht kalkulierbares Risiko darstellen, das mit einer entsprechenden Tarifierung nicht aufgefangen werden kann. Das BPV geht davon aus, dass ein solcher Sachverhalt nicht mehr vorkommen sollte. Die Staatsangehörigkeit der Lenker spielt zwar weiterhin eine Rolle, aber keine, die zum Ausschluss führen kann.

Die Krankenzusatzversicherung

Im Gegensatz zur Grundversicherung ist die „Krankenzusatzversicherung“ freiwillig und untersteht dem Privatrecht. Die folgenden zwei Arten von Versicherern bieten diese Zusatzdeckung an:
  • Krankenkassen
  • Privatversicherer
Die Abteilung „Krankenzusatzversicherung“ überwacht einerseits die Privatversicherer, welche hauptsächlich diesen Versicherungszweig betreiben, und andererseits die Krankenkassen für den Bereich der Krankenzusatz- versicherung. Weitere Informationen können der Rubrik „Krankenzusatzversicherung“ entnommen werden.

Jene rund zwanzig Privatversicherer, welche das Krankenzusatzversicherungs-Geschäft zusammen mit anderen Branchen anbieten, bei denen dieser Zweig aber nicht im Vordergrund steht, werden von der Abteilung "Schadenversicherung" beaufsichtigt.

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 07.02.2006

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