Bundesamt für Privatversicherungen BPV

Beginn Sprachwahl

Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Die Aufsicht über die Rückversicherer

Was ist Rückversicherung?

Der Rückversicherer hilft dem Erstversicherer, die aufgrund von Versicherungsverträgen entstehenden Verpflichtungen in Gestalt von Schadenzahlungen zu erfüllen. Das Bedürfnis des Erstversicherers nach Entlastung ergibt sich aus der besonderen Natur des von ihm getragenen versicherungstechnischen Risiko, das in nicht voraussehbaren Schwankungen des Schadenverlaufes, möglichen strukturellen Änderungen der Risikolage und der Gefahr von Kumuls und Katastrophenereignissen besteht. Die Rückversicherung ist eine der für den Erstversicherer in Frage kommenden Entlastungsmöglichkeiten der Bilanz.

Rückversicherungstechniken

In der Rückversicherung wird zwischen proportionalem und nichtproportionalem Geschäft unterschieden:
  • Bei der proportionalen Rückversicherung übernimmt der Rückversicherer von allen Policen einer bestimmten Branche oder Sparte einen festgelegten, während der Vertragsdauer stets gleich bleibenden Prozentsatz des Risikos, der auch für die Aufteilung der Prämien und Schäden zwischen den Vertragspartnern massgebend ist. Der Vorzug der proportionalen Rückversicherung besteht in der einfachen Handhabung und in der zahlenmässigen Reduktion allfälliger technischer Verluste des Erstversicherers.
  • Bei der nichtproportionalen Rückversicherung tritt eine Leistungspflicht des Rückversicherers erst ein, wenn der rückversicherte Bestand von einem Schaden betroffen wird und wenn diese Schäden eine bestimmte Grösse übersteigen.

Die Rückversicherer untereinander sorgen ebenfalls für einen Risikoausgleich. Dieser wird mittels Retrozessionen erreicht (Retro-Rückversicherung: Rückversicherer A schliesst mit Rückversicherer B einen Retrovertrag ab). Auf diese Weise wird, nebst einem ausgewogenen Risikospread (Branchenmix) ein weltweiter Risikoausgleich angestrebt.

Versicherungsträger

Aufsichtsrechtlich unterscheiden wir zwischen Erst- und Rückversicherern. Erstversicherer schliessen i.d.R. Versicherungsverträge direkt mit dem Konsumenten ab (Erstversicherer werden deshalb auch Direktversicherer genannt). Professionelle Rückversicherer schliessen ihre Rückversicherungsverträge ausschliesslich mit Erstversicherern ab.

Captives

Seit einiger Zeit gründen grosse Industriekonzerne eigene Rückversicherungsgesellschaften (Captives) welche ausschliesslich konzerneigene Risiken teilweise in Rückversicherung übernehmen. Gut geführte Industriekonzerne mit ausgebautem Risikomanagement partizipieren auf diese Weise direkt am guten Schadenverlauf ihrer hauseigenen Policen. Captives unterstehen einer vereinfachten Versicherungsaufsicht. D.h.: in der Regel müssen insbesondere Captives, welche nicht zu einer Versicherungsgruppe gehören, den SST nicht durchführen.

Bedeutung der Rückversicherungsindustrie in der Schweiz

Es gibt praktisch nur einen, allenfalls nach Branchen unterteilten internationalen Rückversicherungsmarkt. Auf diesem herrscht i.d.R. ein freier Wettbewerb unter den Anbietern. In der Schweiz unterstehen rund 70 Rückversicherungseinrichtungen der Aufsicht durch das BPV, davon sind rund ein Dutzend professionelle Rückversicherer, die restlichen sind Rückversicherungscaptives. Die Brutto-Rückversicherungseinnahmen 2004 beliefen sich in der Schweiz  auf rund CHF 34,8 Mia., d.h. rund einem Drittel des erzielten Gesamtprämienvolumens in der Schweiz.

Die Aufsicht

Bereits unter dem alten VAG waren die Rückversicherungsunternehmen der Aufsicht unterstellt. Die Vorschriften unterschieden sich jedoch zum Teil erheblich von jenen für die Direktversicherer. Zwar hatten auch die Rückversicherer Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen und „insbesondere in Bezug Solvenz, Organisation und Geschäftsführung die notwendige Garantie“ (Art. 10 des alten VAG) zu bieten. Weil diese Vorschriften sehr allgemein gehalten waren, entwickelte das BPV eine Aufsichtspraxis; etwa im Hinblick auf das Mindestkapital oder auf den Organisationsfonds. Bezüglich Solvenz galt die Praxis, dass die Eigenmittel mindestens 20% der Prämien für eigene Rechnung entsprechen mussten.

Das neue VAG auferlegt den Rückversicherern die von der neuen Aufsichtsphilosophie gepägten Vorschriften, wie sie auch für die Direktversicherer gelten:
  • Corporate Governance Regeln
  • Internes Risk Management
  • Internes Controlling
  • Bestimmung eines verantwortlichen Aktuars, der u.a. das Zahlenwerk sowie die Einhaltung der SST Anforderungen überprüft.

Gegenüber früher müssen zudem präzisere Angaben über die technischen Rückstellungen gemacht werden. Mit dem neuen VAG und insbesondere mit der neuen Aufsichtsverordnung müssen die Rückversicherer neue Solvabilitätsanforderungen erfüllen. Und zwar nach zwei Methoden: einerseits müssen die Rückversicherer verfügbare Eigenmittel in der Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne haben, welche vom Geschäftsumfang abhängig ist (Solvenz 1). Andererseits müssen auch die Rückversicherer den Schweizer Solvenztest (SST) durchführen. Hierzu werden die Eigenmittel nach Massgabe der Risiken festgelegt, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Solvenz 2).

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 17.01.2006

Ende Inhaltsbereich


erweiterte Suche


Bundesamt für Privatversicherungen BPV
info@bpv.admin.ch | Rechtliches
http://www.bpv.admin.ch/themen/00504/00604/index.html?lang=de
drucken | schliessen