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Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

Wirtschaftssanktionen
Seit dem Beitritt der Schweiz zur UNO ist sie völkerrechtlich verpflichtet, vom Sicherheitsrat der UNO dekretierte nichtmilitärische Zwangsmassnahmen umzusetzen. Die Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen der UNO (Vereinte Nationen), der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) oder der EU werden in Form von Bundesratsverordnungen erlassen und stützen sich auf das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz; 946.231).

Gibt es im Rahmen der Sanktionen Listen von Personen, Organisationen und Gruppierungen, die von Sanktionsmassnahmen betroffen sind, werden diese Namenslisten in der Regel als Anhang in die entsprechende Bundesratsverordnung übernommen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ist die für die Umsetzung solcher Verordnungen zuständige Behörde.

Die Finanzintermediäre haben die Pflicht, sich über die geltenden Sanktionen laufend informiert zu halten und die Zwangsmassnahmen und Meldepfilchten umgehend umzusetzen.

Zur Zeit bestehen Sanktionen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban; der Republik Irak; Jugoslawien; Liberia; Myanmar (Burma); Sierra Leone, Simbabwe, Côte d‘Ivoire, dem Sudan und der Demokratischen Republik Kongo, wobei die Sanktionen gegen Sierra Leone keine Finanzsanktionen umfassen.

Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

1.    Resolutionen des UNO-Sicherheitsrates und die UNO-Namensliste
Bereits im Oktober 1999 hatte der UNO-Sicherheitsrat mit der Resolution 1267 Wirtschaftssanktionen gegen das Taliban-Regime in Afghanistan verhängt, weil dieses terroristische Aktivitäten zuliess. Diese Resolution wurde in der Vergangenheit mehrmals modifiziert. Heute richten sich die Sanktionsmassnahmen nicht mehr gegen die Taliban als Gruppe und Afghanistan, sondern gegen bestimmte natürliche und juristische Personen und Gruppierungen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban. Diese werden durch Entscheid des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrates auf eine Namensliste gesetzt. Die Mitgliedstaaten der UNO sind verpflichtet, die Sanktionen gegen diese Personen und Gruppierungen durchzusetzen.

Im September 2001 erliess der UNO-Sicherheitsrat eine umfassende Resolution zur Bekämpfung des Terrorismus, die Resolution 1373, welche die Staaten verpflichtet, gewisse Massnahmen, u.a. die Blockierung von Vermögenswerten, anzuwenden. Diese Resolution richtet sich nicht gegen ein bestimmtes Regime, sondern allgemein gegen den Terrorismus. Jeder Staat ist frei, seine eigenen Listen zu erstellen. Die Durchsetzung dieser nationalen Namenslisten durch andere Staaten erfolgt auf freiwilliger Basis.

2.    Bush-Listen
Die USA übermitteln solche eigenen Listen anderen Staaten und ersuchen diese, die Bezeichnungen der Personen und Gruppierungen als terroristisch zu übernehmen und daher Massnahmen im Sinne der UNO-Resolutionen, insbesondere die Blockierung von Vermögenswerten, gegen diese zu ergreifen. Da sich die von den USA übermittelten Listen auf einen Erlass von Präsident Bush (Executive Order 13224 vom 23. September 2001) stützen, werden diese Listen als „Bush-Listen“ bezeichnet.

Fachkontakt: info@bpv.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 28.03.2006

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