Partie | DUFI X GmbH |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent |
Résumé | Die X GmbH, ein der FINMA direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI), bot in der Schweiz verschiedene Dienstleistungen im elektronischen Zahlungsverkehr an. Weil sie einzelne Erweiterungen ihres Leistungsangebots plante, gelangte die X GmbH mit einem Feststellungsgesuch an die FINMA. Unter anderem beabsichtigte sie, die Guthabenlimite pro Kunde von CHF 3000.– auf CHF 5000.– zu erhöhen und Zahlungen zwischen Kunden zu ermöglichen. Aufgrund des aktuellen konkreten Rechtsschutzinteresses der X GmbH trat die FINMA auf das Gesuch ein. Sie prüfte die Vereinbarkeit der angestrebten Funktionen mit dem Bankengesetz und dem Geldwäschereigesetz. In ihrem Entscheid bestätigte sie die Anwendbarkeit von Rz. 18bis FINMA-RS 08/3 (insb. max. Guthaben von CHF 3000.– pro Kunde; keine Überweisungen zwischen Kunden) sowie von Art. 11 GwV-FINMA (insb. jährliche Umsatzlimite von CHF 5000.– pro Kunde) für die Gewährung von Erleichterungen bei elektronischen Zahlungsmitteln. Sie stellte fest, dass Kundengelder, die über diese Limiten hinausgehen, als Einlagen zu qualifizieren sind, deren Entgegennahme bei gewerbsmässiger Tätigkeit grundsätzlich nur mit einer Bankbewilligung gestattet ist. |
Mesure | Feststellung (Art. 25 VwVG) |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-2091/2014 vom 23.3.2015. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_345/2015 vom 24.11.2015. |
Communication | - |
Date de la décision | 21.03.2014 |