Partie | Selbstregulierungsorganisation X |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent |
Résumé | Im Rahmen der Einführung der FINMA-Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) per 1. Januar 2011 überprüfte die FINMA, ob und wie stark die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen (SRO) von der GwV-FINMA abweichen. Im Fall der SRO X stellte die FINMA verschiedene und wesentliche Abweichungen zu den geltenden Standards der Geldwäschereibekämpfung fest. Die FINMA gab der SRO X Gelegenheit, zu den Abweichungen Stellung zu nehmen bzw. ihr Reglement anzupassen. Die SRO X weigerte sich, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr in dieser Frage uneingeschränkte Autonomie zukomme. Die FINMA stellte fest, dass die SRO X ihr aus dem Jahr 2009 stammendes Reglement pflichtwidrig nicht an die heute geltenden Mindeststandards angepasst hatte und dieses somit nicht mehr den Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 GwG genügte. |
Mesure | Anweisung an die SRO X, ihr Reglement an die Vorgaben der FINMA anzupassen (Art. 31 FINMAG), Auferlegung eines Übergangsreglements als vorsorgliche Massnahme, Androhung des Entzugs der Anerkennung als SRO im Falle der Widerhandlung gegen die Verfügung |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-220/2014 vom 20.8.2015. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_867/2015 vom 13.12.2016. |
Communication | - |
Date de la décision | 21.03.2014 |