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Domaine | Surveillance du marché |
Thème | Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer |
Résumé | Händler A und B waren als Edelmetallspothändler der Bank X tätig. Mit Verfügung gegen die Bank hatte die FINMA im Jahr 2014 festgestellt, dass sich verschiedene Händler im Devisen- und Edelmetallhandel gegenüber Kunden wiederholt treuwidrig verhalten und die Bank insbesondere gegen die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verstossen hatte (siehe Fall 29-2014). Die im Nachgang zur Verfügung gegen die Bank X geführten Verfahren ergaben, dass sich die Händler A und B im Edelmetallspothandel wiederholt an treuwidrigen Verhaltensweisen beteiligt hatten. Insbesondere legten sie in Chats mit externen Dritten vertrauliche Kundeninformationen offen und betrieben Front Running, letzteres vor allem bei marktbewegenden Aufträgen eines einzelnen Kunden für das Silber-Fixing. Die Händler A und B sind gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank X während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG sowie Art. 3f Abs. 1 BankG) schwer verletzt hat. |
Mesure | Berufsverbote gegen A für die Dauer von 1,5 Jahren und gegen B für die Dauer von 1 Jahr (Art. 33 FINMAG). |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-686/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig). |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 17.12.2015 |
Date de la décision | 11.12.2015 |