Partie | Bank X |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent |
Résumé | Die Bank X führte Kontobeziehungen mit Offshore-Sitzgesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter die Person A war. Sie kategorisierte diese fälschlicherweise nicht als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken. Eine ausländische Strafbehörde informierte die Bank X über ein Strafverfahren gegen A und dessen Inhaftierung. In der Folge nahm die Bank ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 6 GwG nicht ausreichend wahr. Sie unterliess es insbesondere, den Verdacht auszuräumen, dass die bei ihr deponierten Vermögenswerte aus deliktischer Herkunft stammen. Sie unterliess es auch, zusätzliche Informationen einzuholen. Die FINMA sah im Ergebnis eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG. |
Mesure | Feststellung (Art. 32 FINMAG) |
Entrée en force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date de la décision | 22.05.2018 |