Partie | A (Mitglied der Geschäftsleitung der Bank X) |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Violation des obligations prévues par la législation en matière de lutte contre le blanchiment d’argent, Interdiction d'exercer/Interdiction de pratiquer, Confiscation |
Résumé | Über Konten bei der Bank X wurden über einen langen Zeitraum hinweg Gelder in beträchtlichen Summen transferiert, welche mit deutlichen Korruptions- bzw. Geldwäschereirisiken behaftet waren. Trotz erheblicher Warnzeichen wurden zahlreiche Transaktionen in diesem Zusammenhang ausgeführt und keine Meldung an die Behörden erstattet. Obwohl A als CEO und oberster Entscheidträger direkt in die Transaktionen involviert war und Kenntnis über die Verdachtsmomente hatte, intervenierte er nicht dagegen, sondern setzte sich vielmehr für deren reibungslose Abwicklung ein. A war zudem auch die treibende Kraft dafür, dass die Bank X in Kooperation mit einem Kunden zahlreiche Transaktionen über ihr Nostrokonto abwickelte. Da die Bank X aber den ökonomischen Hintergrund dieser Transaktionen nicht ausreichend verstand, ging sie damit erhebliche, reputationelle und finanzielle Risiken ein. Darüber hinaus begab sich A auch in einen erheblichen Interessenkonflikt mit Bezug auf den betroffenen Kunden. Die FINMA kam daher insgesamt zum Schluss, dass A massgeblich verantwortlich war, dass die Bank X in wiederholten Fällen und über Jahre in schwerwiegender Weise gegen ihre bankengesetzliche Organisations- und Risikomanagementpflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 3f Abs. 2 BankG) sowie ihre Sorgfaltspflichten zum Schutz vor Geldwäscherei (Art. 3 ff. GwG) verstossen hat. Als CEO und Gewährsträger der Bank X hat A damit auch die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 3f Abs. 1 BankG) schwer verletzt. |
Mesure | Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren (Art. 33 FINMAG), Einziehung in der Höhe von rund CHF 613'000.- (Art. 35 FINMAG) |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilwese gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-1576/2019 vom 29.11.2021 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date de la décision | 15.02.2019 |